Dokument-Nr. 11034

[Held, Heinrich]: Saarpfalz und Konkordatsrecht. [München], vor dem 03. Juli 1925

Memorandum.
I.
Die Regierungskommission des Saargebiets vertritt in ihren Noten vom 7. Februar und 18. April 1925 den Standpunkt, daß die Bestimmungen des neuen, zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und der Bayer. Regierung abgeschlossenen Konkordats, soweit sie das Saargebiet betreffen, ohne Gesetzeskraft sind.
Die Richtigkeit dieser Auffassung der Regierungskommission kann nicht bestritten werden, da die Bayer. Regierung durch Art. 49 Abs. 1 des Versailler Vertrags, ferner durch die §§ 19 und 23 des Saarstatuts außerstande gesetzt ist, die gesetzliche Wirksamkeit des neuen Konkordats auf die Saarpfalz zu erstrecken, solange ihr die Verwaltung dieses Gebietes entzogen ist. Erst wenn sich die bayerische Regierungsgewalt wieder auf die Saarpfalz erstrecken wird (§ 35 c des Saarstatuts), wird Bayern in der Lage sein, das neue Konkordat in der Saarpfalz durch Gesetz einzuführen.
Wenngleich hiernach das neue Konkordat zurzeit noch keine gesetzliche Wirksamkeit Dritten gegenüber in der Saarpfalz haben kann, so erstreckt sich doch die durch den Abschluß des
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Konkordats eingetretene völkerrechtliche Bindung der beiden vertragschließenden Teile auch auf die Saarpfalz, da das Konkordat für das ganze bayerische Staatsgebiet abgeschlossen ist, zu welchem die Saarpfalz trotz der durch den Versailler Friedensvertrag geschaffenen Beschränkungen gehört. Nach Art. 49 des Versailler Vertrags mußte Bayern zwar vorläufig zugunsten des Völkerbundes, der insoweit als Treuhänder gilt, auf die Ausübung der Regierungsgewalt in der Saarpfalz verzichten; daß aber die Saarpfalz noch zum bayerischen Staatsgebiet gehört und von der bayerischen Souveränität umfaßt wird, ergibt sich insbesondere aus § 35 a des Saarstatuts, wonach erst aufgrund eines etwaigen Beschlusses des Völkerbundes nach der Volksabstimmung auf die Souveränität zugunsten des Völkerbundes zu verzichten wäre. Die Zugehörigkeit der Saarpfalz zum bayerischen Hoheitsgebiet folgt auch aus § 27 des Saarstatuts, wonach die Staatsangehörigkeit der Einwohner dieses Gebietes durch die Bestimmungen des Saarstatuts in keiner Weise berührt sein soll. Aus der völkerrechtlichen Bindung der beiden Vertragsteile folgt, daß jene Bestimmungen des Konkordats, die einer gesetzlichen Einführung nicht bedürfen, wie z.B. diejenige in Art. 12 schon jetzt auch für das Gebiet der Saarpfalz gelten.
II.
Die Regierungskommission des Saargebiets vertritt in ihren Noten des weiteren den Standpunkt, daß in dem pfälzischen Teil des Saargebiets die Bestimmungen des Konkordats vom Jahre 1817 wie die anderen am 11. November 1918 in Kraft gewesenen, kirchlichen Angelegenheiten betreffenden Gesetze und Verordnungen
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noch in Geltung sind.
In Art. 15 § 2 des neuen Konkordats ist bestimmt, daß mit dem Inkrafttreten dieses Konkordats das Konkordat vom Jahre 1817 als nicht mehr geltend erklärt wird und daß bisher erlassene und noch in Kraft befindliche Landesgesetze und Verordnungen, soweit sie mit den Bestimmungen des neuen Konkordats in Widerspruch stehen, aufgehoben werden. Diese Bestimmung hat in der Saarpfalz infolge der unter I erwähnten Rechtslage Gesetzeskraft nicht erlangen können. Durch das neue Konkordat ist daher an dem gesetzlichen Zustande, wie er bis dahin in der Saarpfalz bestanden hat, nichts geändert worden. Die Frage ist lediglich, ob das Konkordat von 1817 nicht durch andere Umstände schon vorher in seinem Bestande eine Änderung erfahren hat. Der Heilige Stuhl hat das Konkordat von 1817 bis zum Inkrafttreten des neuen Konkordats für das bayer. Staatsgebiet als fortgeltend betrachtet. Das Konkordat vom Jahre 1817 wird also auch für die Saarpfalz bis zu der in dem Saarstatut vorgesehenen endgültigen Entscheidung ihres Schicksals durch den Völkerbund als fortbestehend anerkannt werden können, auch schon um dadurch für die Saarpfalz einen konkordatslosen Zustand mit seinen unter Umständen schwerwiegenden Folgen zu vermeiden.
Aus der fortdauernden Geltung des Konkordats von 1817 ergibt sich aber noch nicht, daß die Regierungskommission des Saargebietes berechtigt wäre, die im Konkordat von 1817 dem Könige von Bayern eingeräumten Präsentationsrechte auszuüben. Diese Präsentationsrechte sind ein dem König von Bayern und seinen Nachfolgern in der Herrschergewalt eingeräumtes höchst persönliches Vorrecht. Die Regierungskommission des Saar-
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gebiets ist nicht die Rechtsnachfolgerin der bayerischen Könige; deshalb sind auch die Präsentationsrechte auf sie nicht ohne weiteres übergegangen.
III.
Die Bayer. Regierung beabsichtigt, dem Auswärtigen Amt als Antwort auf die Note der Saarregierung vom 18.4.1925 folgende Erklärung zu empfehlen:
Die Regierungskommission des Saargebiets hat in ihrer Note vom 7. Februar den Standpunkt vertreten, daß die Bestimmungen des neuen Konkordats, soweit sie das Saargebiet betreffen, ohne Gesetzeskraft sind und daß der pfälzische Teil des Saargebiets demnach wie vorher den Bestimmungen des Konkordats vom Jahre 1817, sowie den die kirchlichen Angelegenheiten betreffenden Gesetzen und Verordnungen unterworfen bleibt, die dort am 11. November 1918 in Kraft gewesen sind. In ihrer Note vom 18. April hat die Regierungskommission um eine Bestätigung der Bayer. Regierung in diesem Sinne gebeten. Dementsprechend erklärt die Bayer. Regierung das folgende:
Das von Seiner Heiligkeit Papst Pius XI. mit dem Bayer. Staat am 29. März 1924 abgeschlossene Konkordat ist von der Bayer. Regierung nach Genehmigung durch den bayerischen Landtag am 15. Januar 1925 als Gesetz verkündet worden. Hierdurch haben die Bestimmungen dieses Konkordats für Bayern Gesetzeskraft erlangt. Nach Lage der Verhältnisse konnte sich dieser Gesetzgebungsakt nicht auf den zum Saargebiet gehörigen Teil der Pfalz erstrecken. In diesem Teile Bayerns hat daher das neue Konkordat Gesetzeskraft nicht erlangt, sodaß
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dort noch die am 11. November 1918 in Kraft gewesenen Gesetze und Verordnungen über die Regelung der Beziehungen von Kirche und Staat in Geltung sind.
IV.
Bevor die Bayer. Regierung wegen Abgabe einer solchen Erklärung an die Saarregierung Einleitung trifft, legt sie Wert darauf, den Heiligen Stuhl im einzelnen von ihrem Standpunkt zu verständigen und sich des Einverständnisses des Heiligen Stuhles mit ihren Auffassungen zu vergewissern.
Empfohlene Zitierweise
[Held, Heinrich], Saarpfalz und Konkordatsrecht, [München] vom vor dem 03. Juli 1925, Anlage, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Dokument Nr. 11034, URL: www.pacelli-edition.de/Dokument/11034. Letzter Zugriff am: 28.03.2024.
Online seit 02.11.2015.