Dokument-Nr. 5363
Bayerisches Staatsministerium des Äußern an Pacelli, Eugenio
München, 31. August 1920

Verbalnote.
Moser Hans Josef, geb. 26. 4. 1878 zu Berlin, der zur Zeit eine dreimonatliche [sic] Gefängnisstrafe wegen Bestechung im Strafvollstreckungsgefängnis Stadelheim verbüßt, und gegen den noch weitere Strafverfahren wegen Urkundenfälschung u. A. anhängig sind, bezeichnet sich fortgesetzt als Juan Maria Baron de Moser de Veiga und als päpstlicher Ehrenkämmerer. Auch in der vom Standesamt Berlin-Schöneberg am 18. Januar 1916 aufgenommenen Heiratsurkunde ist er als Johann Joseph Maria Samuel Baron de Moser und als päpstlicher Kammerherr bezeichnet, ebenso wurde er unter diesem Namen mit Aufnahmeurkunde vom 9. Januar 1919 in den bayerischen Staatsverband aufgenommen. Seiner Geburtsurkunde ist am 31. Januar 1916 der Vermerk beigefügt, dass er durch Verfügung vom 12. Januar 1908 und Gnadenbezeugung vom 25. Januar 1915 des Königs von Spanien zur Führung des Familiennamens "de Moser" berechtigt sei, auf Anordnung des Amtsgerichts Berlin-Mitte Abt. 106 vom 31. August 1918 wurde jedoch berichtigend vermerkt, dass er zur Führung des Barontitels und der Adelsbezeichnung "de" nicht
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berechtigt ist. Moser pflegt auch das Lorettokreuz und den Stern des Grabritterordens zu tragen.
Da Moser schon früher im Besitz eines gefälschten päpstlichen Stempels war und gefälschte Ordensverleihungsdiplome an verschiedene Personen abgesetzt hat (vergl. die diesseitige Verbalnote vom 23.7.1919 Nr. 11967 und die dortige gefl. Verbalnote vom 25.7.1919 Nr. 13407), ist zu vermuten, dass ihm auch die Auszeichnungen, die er von Seiner Heiligkeit dem Papste erhalten haben will, nicht wirklich verliehen wurden.
Auf die Kundgebung des Staatsministeriums des Äußern in Nr. 280 der Bayer. Staatszeitung vom 19.11.1919, dass Moser im offiziellen Handbuch des päpstlichen Hofes, dem Annuario Pontificio sich weder unter den Geheimkämmerern, noch unter den Ehrenkämmerern Seiner Heiligkeit des Papstes finde, hat er erwidert, dass er seit dem 17. Mai 1911 päpstlicher Ehrenkämmerer sei und dass die Ernennung die Unterschrift des Majordomus Grafen Ranuzzi di Bianchi trage.
Da für die allenfallsige Einleitung eines Strafverfahrens die Feststellung wesentlich wäre, ob Moser den Titel eines päpstlichen Ehrenkämmerers und die beiden Orden zu Recht führt, darf die Päpstliche Nuntiatur ergebenst um eine gefällige Äußerung hierüber gebeten werden.
Für geneigte Erteilung der erbetenen Auskünfte beehrt sich das Staatsministerium des Äußern schon im Voraus den verbindlichsten Dank auszusprechen.
Empfohlene Zitierweise
Bayerisches Staatsministerium des Äußern an Pacelli, Eugenio vom 31. August 1920, Anlage, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Dokument Nr. 5363, URL: www.pacelli-edition.de/Dokument/5363. Letzter Zugriff am: 04.05.2024.
Online seit 14.01.2013, letzte Änderung am 31.07.2013.