Fuldaer Bischofskonferenz 1920 vom 17.-20. August, 2. Nachtrag zum Protokoll, Nr. XV

"Hinsichtlich der Patronatsrechte, insbesondere hinsichtlich des Präsentationsrechts der Patrone, ist der Episkopat der Auffassung, daß nach Art. 137 Abs. 3 die auf einem landesherrlichen Hoheitsrechte geltend gemachten Patronate fortgefallen sind. Hinsichtlich der auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Patronate wünscht die Konferenz, daß die Ausübung des Präsentationsrechts an den Ternavorschlag des Bischofs gebunden sei. Grund hierfür ist einerseits der unwürdige Einfluß, den das zurzeit bestehende Präsentationsrecht auf zahlreiche Kandidaten geübt hat, und die für den Bischof außerordentlich drückende Einschränkung des Kollationsrechts, die es in zahlreichen Fällen sehr erschwert, dringenden Bedürfnissen der Gemeinden und einzelner Geistlicher Abhilfe zu schaffen."
Literatur
2. Nachtrag zum Protokoll der Fuldaer Bischofskonferenz vom August 1920, in: HÜRTEN, Heinz (Bearb.), Akten deutscher Bischöfe über die Lage der Kirche 1918-1933, Bd. 1: 1918-1925 (Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte A 51), Paderborn u. a. 2007, S. 277-282, hier 281.
Empfohlene Zitierweise
Fuldaer Bischofskonferenz 1920 vom 17.-20. August, 2. Nachtrag zum Protokoll, Nr. XV, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 10028, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/10028. Letzter Zugriff am: 18.04.2024.
Online seit 18.09.2015, letzte Änderung am 26.06.2019.
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