Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871, § 360, Abs. 8

"Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern oder mit Haft wird bestraft:...
8) wer unbefugt eine Uniform, eine Amtskleidung, ein Amtszeichen, einen Orden oder ein Ehrenzeichen trägt oder Titel, Würden oder Adelsprädikate annimmt, ingleichen wer sich eines ihm nicht zukommenden Namens einem zuständigen Beamten gegenüber bedient;..."
Quellen
MEYER, Friedrich (Bearb.), Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871. Text-Ausgabe, mit Hinweisen auf die analogen Bestimmungen der früheren Strafgesetzbücher von Preußen, Baiern, Sachsen, Württemberg, Baden, den Thüringischen Staaten, Hessen, dem Code pénal; kurzen Anmerkungen, den betreffenden Einführungs-Gesetzen und einer Zusammenstellung der neben dem Strafgesetzbuche geltenden strafrechtlichen Bestimmungen anderer Reichs-Gesetze, Berlin 1871, ND Stockstadt am Main 2010, S. 111 f.
Empfohlene Zitierweise
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871, § 360, Abs. 8, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 1188, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/1188. Letzter Zugriff am: 29.03.2024.
Online seit 18.09.2015.
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