Reichskanzler, Kaiserreich

Das deutsche Kaiserreich war eine konstitutionelle Monarchie. Der Deutsche Kaiser, zugleich König von Preußen, ernannte den Reichskanzler, der zumeist auch preußischer Ministerpräsident war. Der Reichskanzler führte die Staatsgeschäfte und den Vorsitz im Bundesrat (Art. 15,1). Er war dem Kaiser und nicht dem Reichstag verpflichtet. Dieser konnte den Reichskanzler lediglich kontrollierend kritisieren, ihm jedoch nicht das Vertrauen entziehen oder ihn zum Rücktritt zwingen. Da der Kaiser das Recht der Reichstagsauflösung hatte (Art. 24), verfügte der Reichskanzler über ein erhebliches Druckmittel gegen das Parlament.
Reichskanzler im Deutschen Kaiserreich: Theobald von Bethmann Hollweg (1909-07-14 –1917-07-13), Georg Michaelis (1917-07-14 – 1917-10-24), Georg von Hertling (1917-10-25 –1918-10-04), Max von Baden (1918-10-04 – 1918-11-09).
Quellen
LEICHT, Johannes, Die Verfassung des Deutschen Reichs, in: www.dhm.de (Letzter Zugriff am: 18.11.2008).
Verfassung des Deutschen Reiches (Bismarck-Verfassung, 1871), in: www.verfassungen.de (Letzter Zugriff am: 28.07.2009).
Empfohlene Zitierweise
Reichskanzler, Kaiserreich, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 18006, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/18006. Letzter Zugriff am: 20.04.2024.
Online seit 24.03.2010.
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