Reichsdeputationshauptschluss, § 35

"§ 35: Alle Güter der fundierten Stifter, Abteyen und Klöster, in den alten sowohl als in den neuen Besitzungen, Katholischer sowohl als A. C. Verwandten, mittelbarer sowohl als unmittelbarer, deren Verwendung in den vorhergehenden Anordnungen nicht förmlich festgesetzt worden ist, werden der freien und vollen Disposition der respectiven Landesherrn, sowohl zum Behuf des Aufwandes für Gottesdienst, Unterrichts- und andere gemeinnützige Anstalten, als zur Erleichterung ihrer Finanzen überlassen, unter dem bestimmten Vorbehalte der festen und bleibenden Ausstattung der Domkirchen, welche werden beibehalten werden, und der Pensionen für die aufgehobene Geistlichkeit, nach den unter theils wirklich bemerkten, theils noch unverzüglich zu treffenden näheren Bestimmungen."
Quellen
Hauptschluß der außerordentlichen Reichsdeputation vom 25. Februar 1803, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 1: Staat und Kirche vom Ausgang des alten Reichs bis zum Vorabend der bürgerlichen Revolution, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 5, S. 18 f.
Hauptschluß der außerordentlichen Reichsdeputation vom 25. Februar 1803, in: ZEUMER, Karl (Bearb.), Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit (Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht 2), Tübingen 21913, S. 521, hier § 35, in: drw-www.adw.uni-heidelberg.de (Letzter Zugriff am: 18.03.2013).
Empfohlene Zitierweise
Reichsdeputationshauptschluss, § 35, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 18111, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/18111. Letzter Zugriff am: 16.04.2024.
Online seit 04.06.2012, letzte Änderung am 26.06.2019.
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