Bundesrat, Deutsches Kaiserreich

Im Bundesrat waren die 25 Einzelstaaten, die sich 1871 zum Deutschen Kaiserreich zusammengeschlossen hatten, vertreten. Die Stimmen im Bundesrat wurden nicht nach der Einwohnerzahl, sondern nach der Flächengröße eines Landes vergeben (Art. 6 der Verfassung des Deutsche Reichs). Dadurch erlangte Preußen eine Sperrminorität bei Verfassungsänderungen und in Militärangelegenheiten. Der Bundesrat hatte weiter gehende Kompetenzen als der Reichstag. Er bewilligte nicht nur die Gesetze (Art. 5) und den Haushalt (Art. 72), sondern musste auch bestimmten Amtshandlungen des Kaisers wie der Auflösung des Reichstags (Art. 24) zustimmen. Seine Mitglieder hatten jederzeit das Recht, im Reichstag zu sprechen (Art. 9). Im Gegensatz zum Reichstag tagte der Bundesrat nicht öffentlich.
In der Praxis wurde der Bundesrat trotz seiner weitreichenden Kompetenzen vom Kaiser und vom Reichskanzler in den politischen Hintergrund gedrängt.
Quellen
Verfassung des Deutschen Reichs, in: Bundes-Gesetzblatt des Deutschen Bundes 16 (1871), S. 64-85, in: www.lwl.org (Letzter Zugriff am: 20.02.2013).
Empfohlene Zitierweise
Bundesrat, Deutsches Kaiserreich, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 2000, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/2000. Letzter Zugriff am: 29.03.2024.
Online seit 24.03.2010, letzte Änderung am 25.02.2013.
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