Bayerische Verfassung vom 14. August 1919

Der bayerische Landtag floh nach dem Mord an Kurt Eisner am 21. Februar 1919 und den folgenden revolutionären Ereignissen von München nach Bamberg. Dort wurde die auf den 14. August datierte Verfassungsurkunde in zwei Lesungen vom 12. bzw. 19. August 1919 vom Landtag mit nur drei Gegenstimmen bei einer Enthaltung angenommen. Die sogenannte Bamberger Verfassung löste das Vorläufige Staatsgrundgesetz vom 4. Januar 1919 ab.
In dem 11 Abschnitte mit insgesamt 95 Paragraphen umfassenden Dokument wurde Bayern als Freistaat bezeichnet, der Teil des Deutschen Reichs war. Daneben wurde aber auch eine eigene bayerische Identität betont, etwa durch die Verankerung einer bayerischen Staatsbürgerschaft im 2. Abschnitt.
Bayern wurde durch die Verfassung zu einer demokratisch-parlamentarischen Republik. Der Landtag wurde nach allgemeinem und gleichem Wahlrecht auf vier Jahre gewählt. Ihm oblag die Gesetzgebung und er wählte den Ministerpräsidenten und auf dessen Vorschlag auch die Minister (§ 58). Ministerpräsident und Minister bedurften des Vertrauens des Landtags (§ 59).
Daneben waren Volksbegehren und Volksentscheide auch für verfassungsändernde Gesetze vorgesehen (§ 10 in Verbindung mit § 77). Paragraph 64 diente als Grundlage eines Notverordnungsrechts, das dem auf Reichsebene (§ 48 der Weimarer Reichsverfassung) vergleichbar war.
Mit dem 4. Abschnitt "Gewissensfreiheit, Religionsgesellschaften, Schule" wurden die entsprechenden Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung ergänzt. Jugendliche konnten ab einem Alter von 16 Jahren selbst über die Zugehörigkeit zu einer religiösen Gemeinschaft verfügen, vorher lag die Entscheidung bei den Eltern. Die Religionsausübung stand jedem frei. Religiöse Gemeinschaften konnten sich eigenständig verwalten, wobei einige Aufgaben den Gemeinden zukamen, z. B. das Anlegen von Friedhöfen. Die Verfassung garantierte die Freiheit von Kunst, Wissenschaft und ihrer Lehre. Das Schulwesen war Sache des Staates, ihm oblag auch die Kontrolle der Lehrpläne von privaten Schulen.
Quellen
RUTHENBERG, Otto (Bearb.), Verfassungsgesetze des Deutschen Reichs und der deutschen Länder. Nach dem Stande vom 1. Februar 1926. Text nebst Materialien, Schrifttum und einem ausfuehrlichen Sachverzeichnis, Berlin 1926, S. 64-82.
Verfassung des Freistaates Bayern vom 14. August 1919, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern 1919, S. 531-554.
Verfassung des Freistaates Bayern vom 14. August 1919, in: WITTRECK, Fabian (Hg.), Weimarer Landesverfassungen. Die Verfassungsurkunden der deutschen Fürstenstaaten 1918-1933. Textausgabe mit Sachverzeichnis und einer Einführung, Tübingen 2004, S. 106-127.
Literatur
Bayerische Verfassung (Dieser Artikel ist noch nicht freigegeben), in: www.historisches-lexikon-bayerns.de (Letzter Zugriff am: 17.20.2014).
HUBER, Ernst Rudolf, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 4: Die Deutsche Reichsverfassung, Stuttgart u. a. 1981, S. 781 f.
SCHWARZ, Albert, Die Zeit von 1918 bis 1933. Erster Teil: Der Sturz der Monarchie. Revolution und Rätezeit. Die Einrichtung des Freistaates (1918-1920), in: SPINDLER, Max (Hg.), Handbuch der bayerischen Geschichte, Bd. 4: Das neue Bayern 1800-1970, Teilbd. 1: Staat und Politik, München 1974, S. 387-453, hier 441-443.
Empfohlene Zitierweise
Bayerische Verfassung vom 14. August 1919, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 2116, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/2116. Letzter Zugriff am: 28.03.2024.
Online seit 20.12.2011, letzte Änderung am 05.05.2019.
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