Päpstliche Kommission für die Kodifikation des kanonischen Rechts

Die Kommission für die Kodifikation des kanonischen Rechts wurde durch das Motu Proprio "Arduum sane munus" vom 19. März 1904 eingesetzt und bestand zunächst aus 16 Kardinälen. Bald musste eine aus fünf Kardinälen bestehende Sonderkommission eingesetzt werden, um die größere Kommission zu koordinieren. Die Arbeit der Kommission wurde von verschiedenen Seiten unterstützt: Es gab ein festes Konsultorengremium aus in Rom ansässigen und externen Konsultatoren, dessen Zusammensetzung sich mehrfach änderte und das in zwei Gruppen arbeitete. Dazu kamen Vorschläge von den Bischöfen sowie von den katholischen Hochschulen. Zunächst (1904 bis 1909) wurden Stellungnahmen zweier Konsultatoren eingeholt. Deren Ergebnisse wurden in den Unterkommissionen zu einem ersten Schema zusammengefasst. Dieses wurde nochmals von einer der Konsultorengruppen kommentiert und dann an die Kardinalskommission übergeben. Ab 1908 wurden die Schemata von Revisoren gelesen und ab 1912 Anmerkungen der Bischöfe eingeholt.
Dabei sollten keine liturgischen, dogmatischen oder moralischen Regelungen aufgenommen werden. Stattdessen konzentrierte sich die Arbeit auf die Disziplin der (lateinischen) Kirche. Grundsätzlich bestand hier zum ersten Mal außerhalb eines ökumenischen Konzils für die Bischöfe die Möglichkeit, sich direkt in die Arbeit der Römischen Kurie einzubringen. Gleichzeitig überwogen die italienischen Einflüsse: fast zwei Drittel der Konsultoren waren Italiener, ein noch größerer Anteil hatte in Rom studiert. Unter den Hochschulen kamen der Päpstlichen Universität St. Apollinare und der Päpstlichen Universität Gregoriana die größte Bedeutung zu.
Grundlage waren der Corpus iuris canonici, die Beschlüsse des Konzils von Trient, päpstliche Verlautbarungen und die Arbeit der römischen Kongregationen. Zudem konnte auf umfassende kritische Editionen, nicht zuletzt von deutschen Kirchenrechtlern wie Emil Ludwig Richter, Paul Hinschius oder Johann Friedrich von Schulte aufgebaut werden. Im Dezember 1916 waren die Arbeiten abgeschlossen; aufgrund der politischen Situation verzögerte sich die Veröffentlichung des Codex Iuris Canonici (CIC) jedoch bis 1917. Geprägt wurde die Arbeit insbesondere von Pietro Gasparri und Pacelli, den Gasparri als Sekretär einsetzte. Insgesamt steht der CIC/1917 für eine Verrechtlichung, Romanisierung und Zentralisierung der Kirche und des kirchlichen Lebens.
Quellen
Motu Proprio Arduum sane munus vom 19. März 1904, in: Acta Sanctae Sedis 36 (1903/04), S. 549-551, in: www.vatican.va (Letzter Zugriff am: 13.10.2017).
Literatur
Codex Iuris Canonici 1917; Schlagwort Nr. 3000.
FANTAPPIÈ, Carlo, Storia del diritto canonico e delle istituzioni della Chiesa, Bologna 2011.
GUGGENBERGER, Karl, Codex iuris canonici, in: Lexikon für Theologie und Kirche 2 (1931), Sp. 1000-1003.
LINK, Christoph, Kirchliche Rechtsgeschichte, München 22010, § 23, S. 158-161.
STUTZ, Ulrich, Der Geist des Codex Iuris Canonici. Ein Einführung in das auf Geheiß Papst Pius X. verfasste und von Papst Benedikt XV. erlassene Gesetzbuch der katholischen Kirche (Kirchenrechtliche Abhandlungen 92/93), Stuttgart 1918, S. 3-55.
UNTERBURGER, Klaus, Nachahmung des modernen Staates und spiritualistische Waffe gegen ihn. Zu Carlo Fantappiès epochaler Geschichte und Deutung der Kodifizierung des Kirchenrechts von 1917, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Kanonistische Abteilung 117 (2010), S. 639-657.
Empfohlene Zitierweise
Päpstliche Kommission für die Kodifikation des kanonischen Rechts, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 2136, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/2136. Letzter Zugriff am: 19.04.2024.
Online seit 24.06.2016, letzte Änderung am 29.01.2018.
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