Satzung der Königlichen Universität Münster vom 18. Oktober 1902

Wilhelm II. verlieh in seiner Funktion als König von Preußen der am 1. Juli 1902 gegründeten Universität Münster am 18. Oktober gleichen Jahres eine Satzung, in der der Zwittercharakter der Universität zum Ausdruck kam: Sie war einerseits Staatsanstalt, andererseits (autonome) Korporation, so dass sowohl die Universität gewisse Selbstverwaltungsrechte, als auch der Staat Eingriffsrechte besaß. Ein kirchliches Aufsichtsrecht bestand nicht.
Gemäß der Satzung bestand die Universität aus vier Fakultäten: einer katholisch-theologischen, einer rechts- und staatswissenschaftlichen, einer philosophischen und einer naturwissenschaftlichen. Die ordentlichen Professoren wurden vom König ernannt, die außerordentlichen vom Kultusminister. Die Fakultätssatzungen wurden nach Anhörung der Fakultäten vom Kultusminister erlassen. Die Fakultäten waren wiederum für die Wahl der Dekane und den Erlass der Promotionsordnungen zuständig. Letztere musste aber der Kultusminister bestätigen. Der Rektor wurde von den ordentlichen und außerordentlichen Professoren gewählt, die Wahl bedurfte wiederum der Bestätigung des Kultusministers. Für die Besetzung der Lehrstühle, die nicht zur katholisch-theologischen Fakultät gehörten, bestand keine konfessionelle Beschränkung mit der Ausnahme, dass für die Fächer Philosophie und Mittlere und Neuere Geschichte je ein ordentlicher Professor katholischer und evangelischer Konfession zu besetzen waren. Der Akademische Senat bestand aus dem Rektor, dem Prorektor, den Dekanen sowie den ordentlichen Professoren (je einem aus der katholisch-theologischen und der rechts- und staatswissenschaftlichen und zweien aus der philosophischen Fakultät) und dem Universitätsrichter.
Nach der Novemberrevolution 1918 wurde auch eine Revision der Universitätssatzungen in Preußen angestrebt. Ein erstes Ergebnis der Überlegungen des Ministeriums für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung und der Universitäten waren die vom Staatsministerium am 20. März 1923 beschlossenen "Grundsätze einer Neuordnung der preußischen Universitätsverfassung", auf deren Grundlage den Universitäten neue Statuten verliehen werden sollten. Sie sahen eine erweiterte Beteiligung der nichtprofessoralen Statusgruppen an der universitären Selbstverwaltung vor, die Staatsaufsicht dagegen sollte nicht wesentlich reduziert werden. Die Satzung der Universität Münster vom 26. April 1929 lehnte sich eng an die genannten "Grundsätze" an und blieb bis 1935 in Kraft.
Quellen
Satzung der Königlichen Universität Münster vom 18. Oktober 1902, in: Universitätsarchiv Münster, Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät, Dienstakten A I 1, Bd. 1.
Literatur
ACHTERBERG, Norbert, Die verfassungsrechtliche Entwicklung der Westfälischen Wilhelms-Universität von 1918 bis zur Gegenwart, in: DOLLINGER, Heinz (Hg.), Die Universität Münster 1780-1980, Münster 1980, S. 69-87, hier 69-74.
Empfohlene Zitierweise
Satzung der Königlichen Universität Münster vom 18. Oktober 1902, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 27008, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/27008. Letzter Zugriff am: 19.04.2024.
Online seit 14.01.2013, letzte Änderung am 10.03.2014.
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