Bayerisches Gesetz über Ergänzung des Einkommens der Seelsorgegeistlichen vom 15. Februar 1922, Artikel 2

"Insoweit für den Inhaber einer der beteiligten Pfründen oder Stellen nicht ohnehin ein gleiches oder höheres Einkommen ermittelt ist, wird es aus staatlichen Mitteln ergänzt, und zwar
1. bei den Inhabern gehobener Pfarrstellen (je ein Fünftel der Gesamtzahl der katholischen und der evangelischen Pfarrstellen)
a) auf ein Anfangseinkommen von 25.000 Mk.
b)
nach dem 12. 15. 18. 21. 24. 27. Dienstjahre
auf 27.400 29.800 32.200 34.600 37.000 39.400 Mk.
2. bei den Inhabern der übrigen Pfarrstellen und den ihnen in bezug auf die staatliche Einkommensausbesserung bisher gleichgestellten Inhabern sonstiger selbständiger Seelsorgestellen, ferner bei den Inhabern von hauptamtlichen Predigerstellen
a) auf ein Anfangseinkommen von 22.000 Mk.
b)
nach dem 12. 15. 18. 21. 24. 27. Dienstjahre
auf 24.000 26.000 28.000 30.000 32.000 34.000 Mk.
3 bei den Inhabern von Hilfsgeistlichenstellen, und zwar
a) von Hilfsgeistlichenstellen mit eigenem Haushalte b) von Hilfsgeistlichenstellen mit Verpflegung beim Pfarrer
auf ein Anfangseinkommen von 80 70
nach dem 2. Dienstjahre von 90 80
nach dem 6. Dienstjahre von 100 85
nach dem 9. Dienstjahre von 100 90
nach dem 12. Dienstjahre von 110 95
nach dem 15. Dienstjahre von 115 100
nach dem 18. Dienstjahre von 120
nach dem 21. Dienstjahre von 125
von Hundert des Anfangseinkommens der Pfarrer der Ziffer 2, jedoch mit dem Abmaße, daß dabei die Mindestbezüge der dienstaltersgleichen Pfarrer in keiner Dienstaltersstufe überschritten werden dürfen. Die Staatsregierung wird ermächtigt, bei einer allenfallsigen Erhöhung oder Herabsetzung der den Angleichungsmaßstab bildenden Grundgehälter der Staatsbeamtenbesoldungsordnung auch die vorstehenden Ergänzungsbeträge im Verordnungsweg entsprechend zu ändern.

Der Anteil jeder der acht Diözesen der katholischen Kirche, der Anteil der evangelischen Kirche rechts des Rheins samt der reformierten Kirche und der Anteil der pfälzischen protestantischen Landeskirche an der Gesamtzahl der unter Abs. I Ziff. 1 bezeichneten Pfarrstellen wird durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit den beteiligten kirchlichen Oberbehörden unter Wahrung des gegenwärtigen Besitzstandes jeder der beteiligten Kirchen festgesetzt. Im Rahmen dieser Festsetzung steht die Bestimmung, welche Pfarrstellen dauernd oder vorübergehend die Bezüge nach Abs. I Ziff. 1 erhalten sollen, den kirchlichen Oberbehörden je innerhalb ihres Verwaltungsbezirks zu.
Soweit es sich um Hilfsgeistlichenstellen mit Verpflegung beim Pfarrer handelt, bleibt die endgültige Festsetzung der Entschädigung für diese Verpflegung der kirchlichen Oberbehörde überlassen; diese Entschädigung soll regelmäßig nicht mit weniger als 65 vom Hundert des Anfangseinkommens (Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. b) und des darauf treffenden Teuerungszuschlages bemessen werden."
Quellen
Gesetz vom 15. Februar 1922 über Ergänzung des Einkommens der Seelsorgegeistlichen, in: Mitteilungen aus Amtsblättern für den katholischen Klerus Bayerns 1 (1922), S. 27-30, hier 27-28.
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern Nr. 10 vom 27. Februar 1922, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern 1922, S. 183-192, hier 185.
Empfohlene Zitierweise
Bayerisches Gesetz über Ergänzung des Einkommens der Seelsorgegeistlichen vom 15. Februar 1922, Artikel 2, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 296, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/296. Letzter Zugriff am: 25.04.2024.
Online seit 31.07.2013, letzte Änderung am 10.03.2014.
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