Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871, § 218

"Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder im Mutterleibe tödtet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
Dieselben Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwendung, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel zu der Abtreibung oder Tödtung bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat."
Quellen
LUEDER, Carl (Hg.), Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 nach der Novelle vom 26. Februar 1876 nebst Einführungs- und Abänderungs-Gesetz, Erlangen 1876, § 218, S. 59, in: reader.digitale-sammlungen.de (Letzter Zugriff am: 05.11.2018).
Empfohlene Zitierweise
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871, § 218, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3141, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3141. Letzter Zugriff am: 16.04.2024.
Online seit 20.01.2020.
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