Erste Kammer des Landtags von Elsass-Lothringen

Das "Reichsland Elsass-Lothringen" erhielt durch Reichsgesetz vom 31. Mai 1911 eine eigene Verfassung. Es wurde ein aus zwei Kammern bestehendes Parlament eingerichtet. Der Kaiser hatte ein Vetorecht gegen deren Beschlüsse. Die Erste Kammer setzte sich aus Vertretern der anerkannten Religionsgemeinschaften inklusive der israelitischen, der Universitäten, der Städte, der Wirtschaftsorganisationen und aus vom Kaiser selbst ernannten Persönlichkeiten zusammen. Dadurch bewahrte sich der Kaiser einen hohen Einfluss auf die Erste Kammer.
Literatur
HUBER, Ernst Rudolf, Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. 3: Deutsche Verfassungsdokumente 1900-1918, Stuttgart 31990, S. 38-42, hier 40.
PREIBUSCH, Sophie Charlotte, Verfassungsentwicklungen im Reichsland Elsass-Lothringen 1871-1918. Integration durch Verfassungsrecht? (Berliner juristische Universitätsschriften 38), Berlin 2006, S. 470-472.
Empfohlene Zitierweise
Erste Kammer des Landtags von Elsass-Lothringen, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 5020, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/5020. Letzter Zugriff am: 16.04.2024.
Online seit 24.03.2010, letzte Änderung am 25.02.2019.
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