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                            Dokument-Nr. 5353
                         
                        
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                        Hochverehrtester Herr Nuntius!
Euer Exzellenz!
Zu dem heute unterzeichneten Konkordat zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern beehre ich mich namens der Bayerischen Staatsregierung noch folgendes zu erklären:
                                
                                    
                            Unter dem Ausdruck "Orden und religiöse Kongregationen" werden auch die
            ordensähnlichen Genossenschaften verstanden.
                            
                                
                                    
                            Die Bayerische Staatsregierung sichert dem Heiligen Stuhl zu, dass jeweils vor der
        Besetzung einer der in Art. IV § 2 genannten Professuren dans [sic] Gutachten des
        Diözesanbischofs eingeholt wird. 
                                
                                    
                             Sollten die Ungunst der wirtschaftlichen Verhältnisse oder sonstige Gründe zur
        Aufhebung eines der gegenwärtig bestehenden staatlichen Lyzeen in Bamberg, Dillingen,
        Freising, Passau oder Regensburg führen, so wird die Bayerische Staatsregierung beim Landtag
        für die Bereitstellung erhöhter und wirklich genügender Zuschüsse an die beteiligten
        bischöflichen Seminarien für die gemäss den Normen des kanonischen Rechts einzurichtenden
        philosophisch-theologischen Kurse eintreten.
Solange die Finanzlage des bayerischen Staates die Einrichtung
                                
                                    
                            a) Die Zulassung zur Reifeprüfung an einem humanistischen Gymnasium in Bayern setzt
        wie für andere Studierende so auch für solche, die sich dem Studium der Theologie widmen
        wollen, nicht den vorgängigen Besuch eines humanistischen Gymnasiums voraus, fordert
        vielmehr nur den Nachweis der entsprechenden Vorbildung, mag diese auch durch den Besuch
        einer nichtstaatlichen oder einer privaten Anstalt oder ausserhalb einer Anstalt durch
        private Studien erworben sein.
b) Die Reifeprüfung kann nicht nur an einer staatlichen Gymnasium, sondern auch an einer diesem gleichgestellten nichtstaatlichen humanistischen Anstalt, z.B. einer unter Leitung einer religiösen Genossenschaft stehenden derartigen Lehranstalt, abgelegt werden.
c) Absolventen von Realgymnasien und von Oberrealschulen können die für dans [sic] Studium der katholischen Theologie erforderliche Nachprüfung in der griechischen bezw. in der lateinischen und griechischen Sprache sowohl an einem staatlichen öffentlichen Gymnasium wie an einem wom [sic] Staate anerkannten Privatgymnasium ablegen.
d) Anträgen kirchlicher Oberen auf Zuweisung von Zöglingen zur
                                
                                    
                             Den deutschen Hochschulen sind auch die entsprechenden Hochschulen Österreichs,
        beispielsweise die Universität Innsbruck, gleichgestellt.
Genehmigen Euer Exzellenz die Versicherung meiner augezeichnetsten Hochachtung. 
                        Bei diesem Dokument handelt es sich um eine Kopie der Note, welche
            wahrscheinlich erst in Rom verfasst wurde. Das Original konnte in den Beständen der
            vatikanischen Archive bisher nicht nachgewiesen werden. Im dazugehörigen
            Nuntiaturbericht heißt es dazu: "N.B. L'acclusa Nota sta nel Concordato firmato. – Si
            trova nell'Archivio della 2a Sezione della Segreteria di Stato." (Dokument Nr. 4177).
Diesem Dokument liegt auf fol. 60r eine masch. verfasste Notiz bei, die vermutlich von einem Angestellten des Staatssekretariats angefertigt wurde. Diese lautet: "Monsignor Pacelli, a proposito del qui unito documento firmato dal Ministro Presidente di Baviera nel giorno della firma del Concordato Bavarese, col suo rapporto N. 30192 del 29 Marzo 1924 dice: "Finalmente mi è stata consegnata l'acclusa Nota in data di oggi, contenente le dichiarazioni ufficiali su vari articoli del Concordato, già convenute durante le trattative.". 
                        
                             
                        Online seit 18.09.2015, letzte Änderung am 28.10.2019. 
                    
    Dokument-Nr. 5353
Krausneck, Wilhelm an Pacelli, Eugenio
 an Pacelli, Eugenio
München, 29. März 1924
                        Euer Exzellenz!
Zu dem heute unterzeichneten Konkordat zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern beehre ich mich namens der Bayerischen Staatsregierung noch folgendes zu erklären:
| 1.) | Zu Art. | II, V §§ 5 und 7, | 
| Art. | IX, X § 3 und XIII § 2. | 
| 2.) | Zu Art. | IV § 2. | 
| 3.) | Zu Art. | X § 1 Buchstabe h. | 
Solange die Finanzlage des bayerischen Staates die Einrichtung
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eines Lyzeums oder eines vollen
        Priesterseminars für die Diözese Speyer - wie es in Art. V der [sic] alten Konkordates von
        1817 vorgesehen war - auf Staatskosten nicht gestattet, wird die Bayerische Staatsregierung
        eine staatliche Mithilfe zur Beschaffung entsprechender Einrichtungen an einem Orte im
        rechtsrheinischen Bayern an dem sich bereits eine entsprechende Studiengelegenheit zur
        Ausbildung von Theologen befindet, beim Landtag vertreten.| 4.) | Zu Art. | XIII § 1 Buchst. b. | 
b) Die Reifeprüfung kann nicht nur an einer staatlichen Gymnasium, sondern auch an einer diesem gleichgestellten nichtstaatlichen humanistischen Anstalt, z.B. einer unter Leitung einer religiösen Genossenschaft stehenden derartigen Lehranstalt, abgelegt werden.
c) Absolventen von Realgymnasien und von Oberrealschulen können die für dans [sic] Studium der katholischen Theologie erforderliche Nachprüfung in der griechischen bezw. in der lateinischen und griechischen Sprache sowohl an einem staatlichen öffentlichen Gymnasium wie an einem wom [sic] Staate anerkannten Privatgymnasium ablegen.
d) Anträgen kirchlicher Oberen auf Zuweisung von Zöglingen zur
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Ablegung der Reife -bezw. Nachprüfung an eine
        nichtstaatliche, von einer religiösen Genossenschaft geleitete, aber mir den Rechten einer
        staatlichen Anstalt ausgestattete Lehranstalt wird jederzeit entsprochen werden. | 5.) | Zu Art. | XIII § 1 Buchst. c. | 
Genehmigen Euer Exzellenz die Versicherung meiner augezeichnetsten Hochachtung.
Diesem Dokument liegt auf fol. 60r eine masch. verfasste Notiz bei, die vermutlich von einem Angestellten des Staatssekretariats angefertigt wurde. Diese lautet: "Monsignor Pacelli, a proposito del qui unito documento firmato dal Ministro Presidente di Baviera nel giorno della firma del Concordato Bavarese, col suo rapporto N. 30192 del 29 Marzo 1924 dice: "Finalmente mi è stata consegnata l'acclusa Nota in data di oggi, contenente le dichiarazioni ufficiali su vari articoli del Concordato, già convenute durante le trattative.".
