TEI-P5
                        
                            Dokument-Nr. 13427
                         
                        
                        Abschrift.
                         
                        Die Angelegenheit wurde erneut mit dem Rechtsbeistand der Botschaft, Solicitor F. W.
        Braune, besprochen. 
Eine Scheinzession des Testamentsanspruchs an einen Ausländer erscheint im Hinblick auf den von der Britischen Regierung in aehnlichen Fällen vertretenen Standpunkt aussichtslos. Es ist nicht anzunehmen, dass die Australische Regierung von diesem abweichen würde.
Auch der Versuch, auf diplomatischem Wege die Freigabe der Vermächtnisse zu erwirken, bietet nach der von dem britischen Public Trustee und der australischen Regierung bisher eingenommenen Haltung nicht viel Aussicht auf Erfolg. Immerhin dürfte es sich lohnen, den Versuch zu machen, bezüglich derjenigen Vermächtnisse, die nicht für einzelne deutsche Staatsangehörige, sondern für allgemein gehaltene wohltätige Stiftungen bestimmt sind. In solchen Fällen hat sich der hiesige Public Trustee inzwischen mehrfach auf den Standpunkt gestellt, dass unbestimmte Personengemeinschaft nicht als German Nationals auszusehen [sic] seien, und es ist den Bemühungen des deutschen Vertreters beim hiesigen Cläring [sic] Office darauf gelungen, die Vermächtnisse freizubekommen. Es bleibt natürlich zweifelhaft, ob sich die australische Regierung dieser Auffassung anschliesst. Auch wäre zu erwägen, ob nicht mündlich Vorstellungen des künftigen deutschen Generalkonsuls
Gez. Sthamer 
                        
                             
                        Online seit 24.10.2013. 
                    
    Dokument-Nr. 13427
Sthamer, Friedrich
 an Auswärtiges Amt
London, 16. November 1922
                        Eine Scheinzession des Testamentsanspruchs an einen Ausländer erscheint im Hinblick auf den von der Britischen Regierung in aehnlichen Fällen vertretenen Standpunkt aussichtslos. Es ist nicht anzunehmen, dass die Australische Regierung von diesem abweichen würde.
Auch der Versuch, auf diplomatischem Wege die Freigabe der Vermächtnisse zu erwirken, bietet nach der von dem britischen Public Trustee und der australischen Regierung bisher eingenommenen Haltung nicht viel Aussicht auf Erfolg. Immerhin dürfte es sich lohnen, den Versuch zu machen, bezüglich derjenigen Vermächtnisse, die nicht für einzelne deutsche Staatsangehörige, sondern für allgemein gehaltene wohltätige Stiftungen bestimmt sind. In solchen Fällen hat sich der hiesige Public Trustee inzwischen mehrfach auf den Standpunkt gestellt, dass unbestimmte Personengemeinschaft nicht als German Nationals auszusehen [sic] seien, und es ist den Bemühungen des deutschen Vertreters beim hiesigen Cläring [sic] Office darauf gelungen, die Vermächtnisse freizubekommen. Es bleibt natürlich zweifelhaft, ob sich die australische Regierung dieser Auffassung anschliesst. Auch wäre zu erwägen, ob nicht mündlich Vorstellungen des künftigen deutschen Generalkonsuls
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 in Sydney zur Vertretung dieses Standpunktes mehr in
        Aussicht auf Erfolg versprechen, als schriftliche diplomatische Verhandlungen.Gez. Sthamer
