Dokument-Nr. 7704
[Denkschrift über Oberleutnant Hermann], vor dem 20. Dezember 1919
376v
schuldig gemacht hat, sondern einzig und allein bestraft ist wegen
Disziplinarvergehen.Hinsichtlich dieser Tatsachen und mit Berücksichtigung auf Artikel 218 des Friedensvertrages dürfte eine Begnadigung des Oberleutnant Birkner unbedingt angebracht sein. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Geisteszustand Birkners kein normaler mehr ist und dass eine längere Dauer der Gefangenschaft ernste Gefahren für ihn in sich birgt. Dass Birkner an sich ein harmloser Mensch ist, ergibt der Bericht des Schweizer Gesandten zu Paris, in dem es heißt, dass sich Birkner nach seiner letzten Verurteilung gut benommen hat. Er hatte selbst gebeten, um nicht länger in Einzelhaft zu sein, mit den übrigen in Haft befindlichen befangenen zusammengebracht zu werden. Dieses ist ihm bewilligt worden unter der Bedingung, dass er sich dem Regiment des wachhabenden Soldaten unterwerfe, er hat es angenommen und ist ruhiger geworden.
1↑"Eine Dritte" hds. von unbekannter
Hand in blauer Farbe unterstrichen, vermutlich vom Empfänger.
2↑"13. Oktober 19" hds. von unbekannter Hand in
blauer Farbe unterstrichen, vermutlich vom Empfänger.
3↑"in Marseille" hds. von unbekannter Hand in blauer Farbe
unterstrichen, vermutlich vom Empfänger.