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                        Im Jahre 1798 wurde Malta, das seit fast dreihundert Jahren unter der Herrschaft
        des Johanniter-(Malteser-)Ordens gestanden hatte, von den Franzosen als Stützpunkt für ihre
        Expedition gegen Egypten besetzt. Der Orden räumte Malta und verlegte später seinen Sitz
        nach Italien. Zar Paul I. wurde Grossmeister; ihm wurden Reliquien, die dem Orden
        gehörten übergeben. Es handelt sich um ein Stück Holz vom Kreuz Christi, dem Bildnis der
        Heiligen Jungfrau von der Hand des Evangelisten Lucas und die Hand Johannes des Täufers. Die
        Reliquien blieben bis zur russischen Revolution in Russland. Die Zarin Witwe
        Alexanders III. nahm sie beim russischen Zusammenbruch nach Kopenhagen mit. Gegenwärtig
        befinden sich die Reliquien im Besitz des russischen Bischofs Tychnon [sic] in Berlin und
        sollen in der Krypta der neu erbauten russischen Kirch [sic] untergebracht sein.
Es fragt sich, ob der Orden im Wege einer Zivilklage und einstweiligen Verfügung die Herausgabe und vorläufige Sicherstellung des Reliquienschatzes bei den deutschen Gerichten verlangen kann.
I.
Die Reliquien sind Eigentum des Ordens alst1
        besteht, die Stellung der juristischen Person haben dürfte. Der Orden ist aber jedenfalls
        nicht als juristische Person des deutschen Rechts errichtet worden. Bei auswärtigen
        juristischen Personen, bestimmt sich das Recht, im Inlande Klagen zu erheben danach, ob sie
        unter deutschem Recht als juristische Person anerkannt sind.
Nach Art. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch gilt ein einem fremden Staate angehörender und nach dessen Gesetzen rechtsfähiger Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist dann als rechtsfähig, wenn seine Rechtsfähigkeit durch Beschluss des Bundesrats (Reichsrats) anerkannt ist. (vergl. ebenso § 23 BGB) Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Orden seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch einen Beschluss des Bundesrats die Rechtsfähigkeit verliehen worden sei.
Die genannte Bestimmung des Einführungssgesetzes schliesst aber nicht aus, dass Vereine, die nach ausländischem Recht errichtet worden sind und schon vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches die inländische Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit erlangt hatten, auch weiter im Inland als juristische Person behandelt werden. Durch § 1070 Allgemein. Preuss. Land-das für die landrechtlichen Provinzen, zu denen Brandenburg und damit Berlin
        gehört, ausdrücklich bestimmt, dass die geistlichen Ritterorden unter namentlicher Erwähnung
        des Malteserordens die Rechte juristischer Personen geniessen sollen. Trotz der allgemeinen
        Fassung dieser Bestimmung ist es aber zweifelhaft, ob sie besagen sollten, dass der Orden
        als solcher und nicht nur seine preussischen Niederlassungen Korporationsrechte haben
        sollten. Es ist zu berücksichtigen, dass bei Inkrafttreten des Allgem.
        Preuss. Landrechts der Orden noch souverän war und fremde Staaten nach Herkommen ohne
        weiteres als juristische Personen angesehen werden.
Durch das preussische Edikt vom 30. Oktober 1810 über die Einziehung der sämtlichen geistlichen Güter in der Monarchie, wurde das Vermögen des Ordens in Preussen säkularisiert; seine Güter wurden als Staatsgüter betrachtet. Infolge dieses Edikts wird in der Literatur (vergl. z. B. Roenne, Ergänzungen und Erläuterungen des Allgem. Landrechts, 7. Ausg. Berlin 1888, Bd. 4 S. 262) die Ansicht vertreten, dass § 1070 durch dieses Edikt obsolet geworden sei unter dem Gesichtspunkt, dass die Bestimmungen des Allgem. Preuss. Landrechtsunter <nur> die inländischen Niederlassungen von Orden im
        Auge haben. Gerichtliche Vorentscheidungen zu der Frage liegen indessen nicht vor, so daß
        es
Falls der Orden im Inland nicht als juristische Person zu gelten hat, könnte er zwar keine Klage im eigenen Namen erheben. Er würde aber als eine ausländische Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Koporationsrechte [sic] angesehen werden; die Klage müsste im Namen sämtlicher Mitglieder des Ordens erhoben werden.
Es ist noch darauf hinzuweisen, dass nach der Z. P. O. jede Partei verlangen kann, dass der Gegenanwalt eine notariell Beglaubigte Vollmacht seines Auftraggebers vorlegt. Es wäre zweckmässig, wenn der Orden dem von ihm zu beauftragenden Anwalt vorsichtshalber vor Einleitung der Klage eine solche Vollmacht übergibt.
Anm. III 1: "... wenn auch ein Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, so ist doch Subjekt dieses Vermögens nur die Summe der Gesellschafter. Diese sind daher die Parteien im Gesellschaftsprozesse ... und die geschäftsführenden Gesellschafter ... sind nur als Prozessbevollmächtigte anzusehen, die ihre Vertretungsmacht im konkreten Prozesse ebenso auch [sic] ihrer allgemeinen Stellung herleiten, wie etwa der Prokurist aus der Erteilung der Prokura."
Falls daher der Grossmeister durch eine Verfassungsbestimmmung des Ordens sein Recht zur Vertretung des Ordens in allen Vermögensangelegenheiten nachweisen kann, würde eine von ihm ausgestellte Prozessvollmacht genügen; die Mitglieder des Ordens brauchen keine Vollmachten auszustellen; sie müssen nur in der Klage benannt werden.
II.
Die Klage auf Herausgabe der Reliquien würden [sic]
Nach dem Artikel "Russische Reliquien in Berlin" des Berliner Lokal Anzeiger von 3. April 1929 ist damit zu rechnen, dass die Gegenseite geltend machen wird, dass die Reliquien vom Orden dem Zaren Paul als Eigentum zugewiesen worden seien. Für die Behauptung wäre die Gegenseite beweispflichtig. Mit Rücksicht darauf, dass die Reliquien anscheinend gegen 120 Jahre unangefochten im Besitz des russischen Kaiserhauses gewesen sind, würde es sich aber empfehlen, dass schonbei einer <in der> Klage die näheren Umstände dargelegt und
        unter Beweis gestellt werden, unter denen die Uebergabe des Schatzes an den Zaren
        Paul I. stattgefunden hat.
Sollte Zar Paul I. der bereits im Jahre 1801 gestorben ist, die Reliquien lediglich in seiner Eigenschaft als Grossmeister erhalten haben, so wären seine Nachfolger, die nicht mehr Grossmeister gewesen sind, verpflichtet gewesen, sie dem Orden zurückzu-Verjährung <Ersitzung> berücksichtigt werden.
        Nach Art. 560 des russischen Zivilgesetzbuchs ist zur Verjährung der Besitz aus dem
        Eingentumsrecht [sic] und nicht auf anderer Grundlage erforderlich und ausreichend. Durch
        Art. 565 das. wird als allgemeine Frist für die Landesverjährung sowohl für
        unbewegliches als auch für bewegliches Vermögen die zehnjährige bestimmt. Für die Ersitzung
        ist nach russischem Recht lediglich der Wille, die Sache für sich zu behalten erforderlich;
        dagegen bedarf es weder eines Titels noch des guten Glaubens des Besitzers (vergl.
        Klibanski, Handbuch des gesamten russischen Zivilrechts 1911, Bd. 1. S. 208). Wäre
        daher der Sachverhalt so, dass die Nachfolger des Zaren Paul I die Reliquien zu unrecht
        für sich behalten oder zu unrecht die Herausgabe an den Orden verweigert hätten, so müsste
        man annehmen, dass der Wille, den Schatz für sich zu behalten, vorhanden war und daher die
        Ersitzungsfrist zu ihren Gunsten vorh längst abgelaufen ist.
Nach deutschem internationalen Privatrecht wird der Erwerb eines Rechts an einer beweglichen Sache nach den Gesetzen des Ortes beurteilt, an dem sich die Sache des für die Verwirklichung des Erwerbs in Frage kommenden Tatbestandes befand. Eine nach russischem Recht vollzogene Ersitzung des Eigentums würde daher in Deutschland als wirksam anerkannt werden können,
Nach der Darstellung im Berliner Lokal Anzeiger soll indessen Zar Paul I. seinerzeit versprochen haben, den Schatz dem Orden zurückzugeben, sobald dieser wieder Herr der Insel Malta sei. Wenn eine Zusage oder Abmachung dieser Art getroffen worden ist, so würde die Ersitzungsfrist zu Gunsten der russischen Zaren nicht gelaufen sein. Da die Bedingung bis heute nicht eingetreten ist, könnte man nicht annehmen, dass die Zaren den Willen, die Reliquien für sich zu behalten, gehabt haben; man müsste vielmehr annehmen, dass sie die Reliquien auf einer anderen Grundlage als der des Eigentumsrechts in Besitz behalten haben. Eine Abmachung dieser Art dürfte ferner der Eigentumsklage des Ordens gegen den Bischof Tychon nicht entgegenstehen, obwohl der Orden nicht wieder Herr der Insel Malta geworden ist. Die Bestimmung sollte offenbar nur eine Verpflichtung nicht aber auch ein Recht des Zaren zur Aufbewahrung der Reliquien bis zu dem gedachten Zeitpunkt begründen. Ausserdem würde sich der Bischof Tychon dem Orden gegenüber auf eine derartige Abmachung nicht berufen können, da der Orden den Schatz offenbar nur dem Herrscher Russlands nicht aber anderen Personen anvertrauen wollte.
III.
Nach § 931 ZPO ist es möglich, im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen, dass eine Sache, wegen 
                        
                             
                        
                             
                        Online seit 20.01.2020. 
                    
    Dokument-Nr. 20268
Parere, vor dem 14. Mai 1929
Es fragt sich, ob der Orden im Wege einer Zivilklage und einstweiligen Verfügung die Herausgabe und vorläufige Sicherstellung des Reliquienschatzes bei den deutschen Gerichten verlangen kann.
I.
Die Reliquien sind Eigentum des Ordens als
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solchem, der unter dem Recht, nach dem er errichtet ist
        und nochNach Art. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch gilt ein einem fremden Staate angehörender und nach dessen Gesetzen rechtsfähiger Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist dann als rechtsfähig, wenn seine Rechtsfähigkeit durch Beschluss des Bundesrats (Reichsrats) anerkannt ist. (vergl. ebenso § 23 BGB) Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Orden seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch einen Beschluss des Bundesrats die Rechtsfähigkeit verliehen worden sei.
Die genannte Bestimmung des Einführungssgesetzes schliesst aber nicht aus, dass Vereine, die nach ausländischem Recht errichtet worden sind und schon vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches die inländische Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit erlangt hatten, auch weiter im Inland als juristische Person behandelt werden. Durch § 1070 Allgemein. Preuss. Land-
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recht Teil II Titel 11 ist
            Durch das preussische Edikt vom 30. Oktober 1810 über die Einziehung der sämtlichen geistlichen Güter in der Monarchie, wurde das Vermögen des Ordens in Preussen säkularisiert; seine Güter wurden als Staatsgüter betrachtet. Infolge dieses Edikts wird in der Literatur (vergl. z. B. Roenne, Ergänzungen und Erläuterungen des Allgem. Landrechts, 7. Ausg. Berlin 1888, Bd. 4 S. 262) die Ansicht vertreten, dass § 1070 durch dieses Edikt obsolet geworden sei unter dem Gesichtspunkt, dass die Bestimmungen des Allgem. Preuss. Landrechts
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zweifelhaft bleibt, welche Auslegung die Gerichte der
        erwähnten Bestimmung geben würden. Sollte indessen der Orden im Laufe dieses oder des
        vorigen Jahrhunderts in der preussischen Verwaltungspraxis als juristische Person behandelt
        worden sein, insbesondere ohne Beanstandung im Inland Grundstücke oder sonstiges Vermögen in
        seinem Namen erworben haben, so könnten diese Tatsachen vor Gericht zur Stützung der Ansicht
        verwendet werden, dass dem Orden Koporationsrechte [sic] im Inland zustehen. Die
        Verwaltungspraxis ist allerdings für die Gerichte nicht bindend.Falls der Orden im Inland nicht als juristische Person zu gelten hat, könnte er zwar keine Klage im eigenen Namen erheben. Er würde aber als eine ausländische Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Koporationsrechte [sic] angesehen werden; die Klage müsste im Namen sämtlicher Mitglieder des Ordens erhoben werden.
Es ist noch darauf hinzuweisen, dass nach der Z. P. O. jede Partei verlangen kann, dass der Gegenanwalt eine notariell Beglaubigte Vollmacht seines Auftraggebers vorlegt. Es wäre zweckmässig, wenn der Orden dem von ihm zu beauftragenden Anwalt vorsichtshalber vor Einleitung der Klage eine solche Vollmacht übergibt.
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Der Kommentar zur Z. P. O. von
        Stein-Jonas sagt in Anm. IV 3 zu § 50: "Soweit danach die Parteifähigkeit des
        Vereins nicht besteht..., hat Die Gesamtheit der Mitglieder zu klagen, die dann auch in der
        Klage zu Benennen sind. Der Vorstand hat dann lediglich die Rolle eines Bevollmächtigten
        gemäss §§ 714,54 B. G. B., und es gelten die oben III 1 für die
        Gesellschaft dargelegten Grundsätze."Anm. III 1: "... wenn auch ein Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, so ist doch Subjekt dieses Vermögens nur die Summe der Gesellschafter. Diese sind daher die Parteien im Gesellschaftsprozesse ... und die geschäftsführenden Gesellschafter ... sind nur als Prozessbevollmächtigte anzusehen, die ihre Vertretungsmacht im konkreten Prozesse ebenso auch [sic] ihrer allgemeinen Stellung herleiten, wie etwa der Prokurist aus der Erteilung der Prokura."
Falls daher der Grossmeister durch eine Verfassungsbestimmmung des Ordens sein Recht zur Vertretung des Ordens in allen Vermögensangelegenheiten nachweisen kann, würde eine von ihm ausgestellte Prozessvollmacht genügen; die Mitglieder des Ordens brauchen keine Vollmachten auszustellen; sie müssen nur in der Klage benannt werden.
II.
Die Klage auf Herausgabe der Reliquien würden [sic]
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auf das Eigentum des Ordens an
        denselben zu stützen sein. § 1096 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches enthält
        eine Erleichterung für den Beweis des Eigentums, indem er bestimmt, dass zu Gunsten eines
        früheren Besitzers vermutet wird, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der
        Sache gewesen ist. Es würde also genügen, wenn der Orden den Besitz der Reliquien bis zu der
        Zeit, zu welcher sie dem Zaren Paul I. übergeben worden sind, nachweist.Nach dem Artikel "Russische Reliquien in Berlin" des Berliner Lokal Anzeiger von 3. April 1929 ist damit zu rechnen, dass die Gegenseite geltend machen wird, dass die Reliquien vom Orden dem Zaren Paul als Eigentum zugewiesen worden seien. Für die Behauptung wäre die Gegenseite beweispflichtig. Mit Rücksicht darauf, dass die Reliquien anscheinend gegen 120 Jahre unangefochten im Besitz des russischen Kaiserhauses gewesen sind, würde es sich aber empfehlen, dass schon
Sollte Zar Paul I. der bereits im Jahre 1801 gestorben ist, die Reliquien lediglich in seiner Eigenschaft als Grossmeister erhalten haben, so wären seine Nachfolger, die nicht mehr Grossmeister gewesen sind, verpflichtet gewesen, sie dem Orden zurückzu-
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geben. In diesem Falle
        müsste die Wirkung der russischen Nach deutschem internationalen Privatrecht wird der Erwerb eines Rechts an einer beweglichen Sache nach den Gesetzen des Ortes beurteilt, an dem sich die Sache des für die Verwirklichung des Erwerbs in Frage kommenden Tatbestandes befand. Eine nach russischem Recht vollzogene Ersitzung des Eigentums würde daher in Deutschland als wirksam anerkannt werden können,
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wenn die <Sache> später auf deutsches Gebiet
        gelangt.Nach der Darstellung im Berliner Lokal Anzeiger soll indessen Zar Paul I. seinerzeit versprochen haben, den Schatz dem Orden zurückzugeben, sobald dieser wieder Herr der Insel Malta sei. Wenn eine Zusage oder Abmachung dieser Art getroffen worden ist, so würde die Ersitzungsfrist zu Gunsten der russischen Zaren nicht gelaufen sein. Da die Bedingung bis heute nicht eingetreten ist, könnte man nicht annehmen, dass die Zaren den Willen, die Reliquien für sich zu behalten, gehabt haben; man müsste vielmehr annehmen, dass sie die Reliquien auf einer anderen Grundlage als der des Eigentumsrechts in Besitz behalten haben. Eine Abmachung dieser Art dürfte ferner der Eigentumsklage des Ordens gegen den Bischof Tychon nicht entgegenstehen, obwohl der Orden nicht wieder Herr der Insel Malta geworden ist. Die Bestimmung sollte offenbar nur eine Verpflichtung nicht aber auch ein Recht des Zaren zur Aufbewahrung der Reliquien bis zu dem gedachten Zeitpunkt begründen. Ausserdem würde sich der Bischof Tychon dem Orden gegenüber auf eine derartige Abmachung nicht berufen können, da der Orden den Schatz offenbar nur dem Herrscher Russlands nicht aber anderen Personen anvertrauen wollte.
III.
Nach § 931 ZPO ist es möglich, im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen, dass eine Sache, wegen
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der ein Eigentumsprozess schwebt, unter Sequester
        gestellt, d. h. von einem durch das Gericht bestellten Vertrauensmann in Verwahrung
        genommen wird. Derartige Verfügungen wird das Gericht voraussichtlich aber nur erlassen, wenn
        glaubhaft gemacht wird, dass ohne eine solche Verfügung das Abhandenkommen der Sache zu
        besorgen ist. Wenn die Mitteilung der Vossischen Zeitung vom 3. April 1929 zutrifft,
        dass englische Banken zur Erbauung der russischen Kirche eine Million Mark vorgeschossen
        haben und, da diese Summe nicht abbezahlt werden kann, den Schatz als Pfand behalten wollen,
        würde die Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben sein.1↑Hds. von unbekannter Hand, vermutlich vom Verfasser, gestrichen.
                            
                        