Dokument-Nr. 11044

Reglement für die Katholisch-Theologische Fakultät in Breslau . Achter Abschnitt. [Breslau], 13. September 1840

Abschrift
§ 47.
Ausserdem, dass die katholisch-theologische Fakultät eine wissenschaftliche Korporation und als solche Teil der Universität ist, steht sie auch, in wie fern ihr die Bildung der katholischen Geistlichen, insbesondere der Diözese Breslau, anvertraut ist, in einem Verhältnis zum Fürstbischöflichen Stuhle in Breslau.

§ 48.
Dieses Verhältnis ist bestimmt durch die Königliche Instruction de dato 26. August 1776 für die Priester des Königlichen Schulen-Instituts für Schlesien und das neue Königliche Schulreglement de dato 26. Juli 1800 für die Universität Breslau. Dem zu Folge steht fest:
a) dass in der katholisch-theologischen Fakultät zu Breslau niemand angestellt oder zur Ausübung des Lehramtes zugelassen werden soll ohne vorhergegangenen Rückfrage beim bischöflichen Stuhl von Breslau, und dass dieser berechtigt sein soll wegen begründeter Einwendungen gegen die Lehre oder den Wandel des
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Vorgeschlagenen die Anstellung oder Zulassung desselben abzulehnen.
b) Sollte, wider Verhoffen, ein der katholisch-theologischen Fakultät Breslau angehöriger Lehrer in seinen Vorlesungen oder in Schriften der katholischen Glaubens- und Sittenlehre zu nahe treten, oder auf andere Art in sittlich-religiöser Beziehung ein auffallendes Ärgernis geben, so ist der bischöfliche Stuhl befugt, hiervon Anzeige zu machen und das Ministerium wird auf Grund einer solchen Anzeige mit Ernst und Nachdruck einschreiten und Abhilfe leisten.
c) Überhaupt steht die katholisch-theologische Fakultät insoweit die katholische Kirche an der Wirksamkeit derselben beteiligt ist, unter der geistlichen Aufsicht des Fürstbischofs. Dieser hat das Recht, sie, so oft es ihm gut scheint, zu visitieren oder visitieren zu lassen. Die halbjährigen Lektionsverzeichnisse müssen ihm vorgelegt, in denselben die Bücher angegeben werden, nach welchen gelesen werden soll, und die Fakultät ist gehalten, die Bemerkungen desselben über rein theologische Gegenstände ehrerbietig aufzunehmen und nach Möglichkeit zu beachten. Jene Aufsicht erstreckt sich auch auf die einzelnen Mitglieder der Fakultät, in ihrer Eigenschaft als katholische Geistliche, und der Fürstbischof ist
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berechtigt, in den Fällen, wo wider diese Eigenschaft verstossen ist, mit Vorwissen des Ministeriums, die geeignete Zurechtweisung eintreten zu lassen.

§ 7.
(letzter Absatz): "Berichte an das Ministerium und an den Herrn Fürstbischof hat der Dekan durch das Kuratorium der Universitäten zu befördern." pp -

§ 14.
"Wer bei der Fakultät als Privatdozent Vorlesungen halten will, muss sich bei derselben habilitieren. Zur Habilitation wird niemand zugelassen, als wer die höheren Weihen, wenigstens das Subdiakonat, empfangen hat."

§ 15.
"Der Nachsuchende hat in einem lateinischen Schreiben bei der Fakultät um die Zulassung zur Habilitation anzuhalten. Diesem Schreiben ist beizulegen:
1 - 3 pp.
4. Die Genehmigung seines Bischofs.
5 - 7 pp."
Empfohlene Zitierweise
Anlage vom 13. September 1840, Anlage, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Dokument Nr. 11044, URL: www.pacelli-edition.de/Dokument/11044. Letzter Zugriff am: 25.04.2024.
Online seit 24.10.2013.