Dokument-Nr. 13426
Nelson an Auswärtiges Amt
Lewin, 20. April 1923

Abschrift.
In den Anlagen übersenden wir die Uebersetzung eines Schreibens des Public Trustee in Brisbane vom 9. Oktober 1922 nebst der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes von Queensland N° 150 Jahr 1920 in zweifacher Herstellung zur gefälligen Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung im Sinne des Schreibens der Deutschen Botschaft in London vom 16. November 1922.
Nach der Entscheidung sind sämtliche Vermächtnisse für rechtsgültig erklärt worden. Ferner ist im 4. Absatz "In Beantwortung der Frage (j)" festgelegt, dass ein Gutachten eingefordert werden soll, ob das Vermächtnis zur Errichtung einer Bildungsanstalt nach deutschem Recht zulässig ist und in Wirksamkeit treten kann. Wir fragen ergebenst an, bei welcher Stelle dieses Gutachten eingefordert werden könnte.
Im Uebrigen würde es sich nun wohl empfehlen, bald das in dem Schreiben der Deutschen Botschaft in London vom 16. November 1922 dargelegte Verfahren einzuleiten mit dem Ziele, die Vermächtnisse, soweit sie eben zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken gestiftet sind, von der Beschlagnahme frei zu bekommen. Als solche Vermächtnisse sehen wir folgende an:
1.) Das Vermächtnis in Höhe von 7.000 £ zur Errichtung eines Erziehungsinstitutes in Lewin,
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2.) Das Vermächtnis in Höhe von 1.000 £ zum Betriebe einer Volksküche in Lewin,
3.) Das Vermächtnis in Höhe von 1.450 £ zur Errichtung eines Stadtgutes in Lewin,
4.) Das Vermächtnis in Höhe von 6.850 £ zur Errichtung einer Mühle in Lewin,
5.) Das Vermächtnis in Höhe von 3.250 £ zur Errichtung eines Hotels in Lewin.
Bezüglich 3, 4 und 5 wird bemerkt, dass sie deshalb als wohltätige Stiftungen betrachtet werden müssen, weil ihre Erträge und nach Ablauf von 50 Jahren der Verkaufserlös der Grundstücke zu je einem Drittel der Bildungsstätte in Lewin und den christlichen Herbergen und Wohltätigkeitsanstalten in Lewin und seinem Bezirk, also wohltätigen Zwecken zufliessen sollen.
6.) Das Vermächtnis von 2.500 £ für die armen Kinder in Lewin,
7.) Das Vermächtnis von 2.000 £ für die armen Schulkinder in Lewin,
8.) Die Vemächtnisse von je 300 £ für die katholischen Kirchen in Lewin, Reinerz und Dresden,
9.) Die Vermächtnisse in unbestimmter Höhe, die unter Buchsstabe "L" des Testaments genannt sind, also die Beträge, die Ferdinand Tautz, seine Bevollmächtigten oder Vertreter, der Ortspfarrer und der Magistrat von Lewin von dem deutschen Konsul über die bereits bezeichneten Summen hinaus erhalten werden und die zu je einem Drittel der Bildungsanstalt und den christlichen Herbergen und Wohltätigkeitsvereinen zugewendet werden sollen.
Wir bitten, die Deutsche Botschaft in London zur Einleitung des von ihr in Vorschlag gebrachten Verfahrens zur Freigabe dieser Vermächtnisse und ihrer Auszahlung an die Bevollmächtigten, Tautz, Ortspfarrer und Magistrat in Lewin veranlassen zu wollen. Endlich bitten wir, uns von Zeit zu Zeit über den Gang des Verfahrens gütigst Nachricht geben zu wollen.
gez. Nelson.
Empfohlene Zitierweise
Nelson an Auswärtiges Amt vom 20. April 1923, Anlage, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Dokument Nr. 13426, URL: www.pacelli-edition.de/Dokument/13426. Letzter Zugriff am: 28.03.2024.
Online seit 24.10.2013.