Dokument-Nr. 14123
Faulhaber, Michael von an Pfarrämter der Erzdiözese München und Freising
München, 03. März 1925

Vertraulich
Der Erzbischof von München und Freising kann sich nicht entschliessen, anlässlich des Ablebens und der Bestattung des Herrn Reichspräsidenten Ebert ein kirchliches Trauergeläute für die Diözese München-Freising anzuordnen. Diese Stellungnahme gründet sich auf folgende Gesichtspunkte:
1. Reichspräsident Ebert stand auf dem Boden der Weimarer Verfassung, die grundsätzlich auf eine Trennung von Staat und Kirche abzielt. Es kann also nicht im Sinne des verstorbenen Reichspräsidenten liegen, ein Zusammenwirken von Kirche und Staat zu einer möglichst prunkvollen Bestattungsfeier zu kommandieren, die doch nur eine Nachbildung der Bestattungsfeierlichkeiten für frühere Reichsoberhäupter sein soll. Im Sinne des Art. 10 der Reichsverfassung (Das Reich könne über die Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaften Grundsätze aufstellen) - ein Artikel, der offenbar in den Protest der deutschen Bischöfe gegen die Reichsverfassung von 1919 einbezogen war, - trat die Reichsregierung in den letzten Jahren so häufig an die kirchlichen Behörden im Reiche heran, erst vor wenigen Tagen wegen kirchlicher Mitfeier des Trauertages, dass für die oberhirtliche Stelle (gegenüber Art. 10 Abs. 1) das Principiis obsta geboten erscheint.
2. Herr Ebert war als Mitglied und Führer einer politischen grundsätzlich religions- und kirchenfeindlichen Partei, nicht durch die Wahl des Volkes (Art. 41 Abs. 1) Reichspräsident geworden. Ein Staatsoberhaupt, das vom ganzen Volke frei gewählt ist und dessen Regierung in paulinischem Sinne "Bestand hat", hat natürlich auch für unser Gewissen als Autorität zu gelten. Wenn aber eine Partei den Grundsatz aufstellt, Politik habe mit der Religion nichts zu tun, und diesen Grundsatz bei jeder Gelegenheit, auch bei Konkordatsverhandlungen, zum Ausdruck bringt, kann die gleiche politische Partei nicht die kirchlichen Stellen für politische Kundgebungen anrufen, und eine solche Kundgebung soll das wahrscheinlich ohne kirchliches Ehrengeleite in Heidelberg vorgenommene Begräbnis werden.
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3. Vor acht Tagen hat der Erzbischof von München in allen Kirchen seiner Diözese den diesjährigen Fastenhirtenbrief verlesen lassen und darin steht: Katholiken, die sich von einem nichtkatholischen Religionsdiener trauen lassen oder in die nichtkatholische Erziehung eines Kindes einwilligen, sind dem Kirchenbanne verfallen und vom kirchlichen Begräbnis ausgeschlossen. Der Erzbischof von München kann nicht den Anschein erwecken, als ob er den Grossen und Machthabern dieser Erde gegenüber durch Gestattung eines feierlichen Trauergeläutes in der Durchführung des obigen kirchenrechtlichen Standpunktes weniger strenge und folgerichtig wäre, als den Armen und Kleinen des Volkes gegenüber.
4. Der Hinweis auf drahtliche Teilnahme und das Gestatten des kirchlichen Geläutes von Seiten anderer kirchlicher Stellen kann mein Gewissen nicht entlasten. An anderen Orten liegen vielleicht besondere Verhältnisse vor, die meine oben angeführen Gründe abschwächen. Für den Oberhirten von München handelt es sich in diesem Falle nicht bloss um einen Akt diplomatischer Höflichkeit. Ich bringe dem tragischen Todesfall des Herrn Reichspräsidenten Ebert aufrichtige menschliche Teilnahme entgegen und habe keinen Grund, an dem persönlichen guten Willen des Verstorbenen und an seinem ernstlichen Bestreben, Ordnung zu schaffen oder zu erhalten zu zweifeln. Die Leiche ist mir aber zu heilig, um eine politische Demonstration mitzumachen.
gez.
M. Kard. Faulhaber.
Empfohlene Zitierweise
Faulhaber, Michael von an Pfarrämter der Erzdiözese München und Freising vom 03. März 1925, Anlage, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Dokument Nr. 14123, URL: www.pacelli-edition.de/Dokument/14123. Letzter Zugriff am: 20.04.2024.
Online seit 24.06.2016, letzte Änderung am 10.09.2018.