Dokument-Nr. 16510
Bertram, Adolf Johannes an Pacelli, Eugenio
Breslau, 06. Januar 1926
Exzellenz!
Zu dem ersten Teile des geschätzten Schreibens vom 24. Dezember 1925 Nr. 34164 betreffend Eheschliessung polnischer Wanderarbeiter gestatte ich mir Folgendes zu bemerken.
Bekannt ist, dass die aus der Pönalsanktion des § 67 des Personenstandsgesetzes sich ergebenden Uebelstände den schlimmsten Gewissensdruck hervorrufen. In einer grossen Menge von Fällen, die in einzelnen Diasporagegenden nach Hunderten zählen, können ausländische Nupturienten die für standesamtliche Trauung erforderlichen Papiere nicht beschaffen. Der Seelsorger aber ist verpflichtet, die kirchlicherseits zulässigen Mittel für Beseitigung des Konkubinats anzuwenden, wenn sonst keine Bedenken obwalten, zur Trauung zu schreiten. Ich habe wiederholt auch gerichtlichen Instanzen erklärt, dass wir das zitierte Reichsgesetz als im Gewissen verpflichtend nicht anerkennen, da es in ein dem Staate nicht zustehendes Gebiet (Sakramentenspendung und liturgische Akte) übergreift. Nun hat das Reichsgericht im Urteil vom 1. November 1922 (Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen 57 S. 141 ff.) sich auf den Standpunkt gestellt, dass § 67 trotz der im Artikel 135 der neuen Reichsverfassung gewährleisteten Freiheit der Religionsübung noch in Geltung sei, weil es den Paragraphen 67, der die Durchführung von staatsrechtlich nichtigen Ehen verhüten will,
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zu denjenigen "allgemeinen Staatsgesetzen"
rechnet, die von jener Gewährleistung nicht berührt werden, also in Geltung bleiben.Bei dieser Stellungnahme des höchsten Gerichts kann nur ein Reichsgesetz, das den § 67 abändert, gründlich Wandel schaffen. Für ein solches Gesetz sind aber nach den seitherigen Erfahrungen weder bei den Reichsministerien, noch bei den parlamentarischen Parteien die Aussichten günstig.
Daher richtete ich namentlich 1923 mein Bemühen auf die Erreichung von Erleichterungen, und es erfolgten die im bekannten "Merkblatt" zusammengestellten Normen. Diese Normen, die keineswegs einen allseitig befriedigenden Erfolg herbeiführten, sind inzwischen verschärft durch den Erlass des Ministeriums des Innern vom 17. Juli 1925, der fordert, dass dem Standesbeamten zur Herbeiführung des Ehefähigkeitszeugnisses neben den genauen Angaben des Nationale ein polnischer Pass oder Heimatschein vorgelegt werde, um damit durch das polnische Konsulat das Ehefähigkeitszeugnis zu erreichen. Das aber wird dadurch behindert, dass
1. vielfach polnische Arbeiter auf illegalem Wege über die Grenze geschafft werden, daher ohne Pass und Heimatschein sind, zumal wenn sie sich der Militärpflicht entzogen haben. Solche erhalten dann auch kein Ehefähigkeitszeugnis. Um in geeigneten Fällen
2. beim Oberlandesgerichtspräsidenten Dispens von diesem zu erlangen, bedürfte es einer Bestätigung der polnischen konsularischen Vertretung, dass eine Beschaffung des Ehefähigkeitszeugnisses unmöglich ist. Die Erreichung dieses, dann die Verhandlung mit dem Oberlandesgerichtspräsidenten, weiter die wegen mangelhafter Angaben nötigen Rückfragen, ferner Legalisierung der Unterschriften durch die Deutsche konsularische Vertretung in Polen: alles das erheischt nach
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den mir
zugehenden Darstellungen so viel Zeit, Weiterungen und Kosten, dass die Nupturienten,
abgestumpft durch das lange Konkubinat, die Bemühungen, deren Dauer der Ministerialerlass
selbst auf viele Monate berechnet, unmutig aufgeben.In dankenswerter Weise hat der Antrag Dr. Schreiber und v. Guérard vom 26. Mai 1925, Reichstags-Drucksache 1924/25 Nr. 360 zum Reichshaushalt, beim Reichsministerium des Innern, beantragt:
"die Reichsregierung zu ersuchen, zu erwägen, in welcher Weise in besonderen Fällen, in denen die Unmöglichkeit, die für die Eheschliessung gesetzlich erforderlichen Urkunden beizubringen, zu schwerer Gewissensnot geführt hat, Härten noch [sic] Möglichkeit vermieden oder gemildert werden können".
Ob diese parlamentarische Anregung schon einen praktischen Erfolg erzielt hat, ist mir unbekannt. Anscheinend nicht.
Wie können nun inzwischen Erleichterungen geschaffen werden?
I. Was die Beschaffung der kirchlichen Personalpapiere betrifft, so führt der Diözesancaritasverband in Breslau, der solche vermittelt, keine Klage. Er berichtet mir: nach unseren Erfahrungen schicken die meisten polnischen Pfarrer die Zeugnisse bereitwillig und auch zu angemessenen Gebühren; es ist nur ausnahmsweise in einigen Fällen nötig gewesen zu exzitieren. Immerhin kann es nützlich sein, wenn die polnischen Bischöfe an alle Pfarrer die generelle Anweisung erlassen, die Gesuche aus Deutschland um Tauf- und Ehefähigkeitszeugnisse als Eilsache zu behandeln.
II. Schwierigkeiten bereiten die Formalien auf deutscher Seite wegen der langen Zeitdauer und wegen der hohen Kosten. Die Verhandlungen mit den deutschen Konsulaten in Polen und die Verhandlungen mit den Oberlandesgerichtspräsidenten bereiten in einigen Bezirken eine grosse Verzögerung und Ausgaben in einer Höhe, die den Arbeitern drückend ist.
Wünschenswert ist eine Milderung der Anforderungen formaler Art bei den deutschen Behörden. Einige Instanzen handeln scharf nach dem Buchstaben, andere sind milder, indem sie die Notwendigkeit der Vereinfachung über den Buchstaben
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stellen. So hat der Caritasverband in Breslau
über grosse Hindernisse nicht zu klagen. Der Gang der Verhandlung in Breslau ist erträglich.
Unser Caritasdirektor Schuster schreibt mir also: die Verhandlung beginnt mit1. Schreiben an die Pfarrer der Heimatgemeinde in Polen.
a) Wir wenden uns direkt an die polnischen Pfarrämter, und zwar um Zeit zu sparen, ohne Vermittlung des deutschen oder polnischen Konsulats.
b) Die Schreiben sind stets in polnischer Sprache abgefasst.
c) Als Gebühr werden pro Zeugnis 3 Zloty mitgesandt mit der Erklärung, dass das Fehlende nachgezahlt wird.
d) Gleichzeitig bitten wir, die Zeugnisse vom Starosten beglaubigen zu lassen.
2. Verhandlungen mit dem deutschen Standesamt.
a) Nachdem die Urkunden übersetzt sind, werden sie dem zuständigen Standesamt durch Vermittlung des Brautpaares übersandt.
b) In vielen Fällen nimmt der Standesbeamte die Ziviltrauung ohne die geforderte Bescheinigung des deutschen Konsuls vor.
c) Weigert er sich, dies zu tun, dann veranlassen wir ihn, beim Oberlandesgericht unter Uebersendung sämtlicher Urkunden um die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis zu bitten. Diese Befreiung ist in etwa drei Wochen zu erreichen.
Dieses Verfahren hat sich also bewährt. Weil es aber eine Vereinfachung des ministeriell vorgeschriebenen Weges darstellt, möchte ich nicht wünschen, dass es zur Kenntnis des Preussischen Innenministers kommt, weil sonst bürokratische Erschwerungen zu erwarten sind. Wohl aber könnte an der Hand der oben genannten parlamentarischen Interpellation verlangt werden, dass der vom Caritasdirektor Schuster gezeichnete Weg geduldet wird. ...
In tiefster Verehrung bin ich
Eurer Exzellenz
ganz ergebenster
(gez.) A. Cardinal Bertram.