TEI-P5
Dokument-Nr. 16541
[Entwurf]
Herr Botschafter,
das Projekt eines Dekrets über die rechtliche Lage des katholischen Glaubensbekenntnisses im Gebiet der Union der [S. S. R.,]
<S. S. R.,>1
das Sie mir persönlich am 4. Februar d. J. <d. J.>2 auszuhändigen die Güte hatten, sowie
die Punkte, die mir Herr Botschaftssekretär Ignaz Jakubowitsch in Ihrem Namen am
Nachmittag des 11. Februar überreichte, habe ich seinerzeit unverzüglich an den
Hl. Stuhl weitergeleitet. Der Hl. Stuhl hat die beiden Schriftstücke aufs
eingehendste geprüft, bedauert aber eröffnen zu müssen, dass sie ihm in ihrer jetzigen Form
leider nicht als Vorlage für Verhandlungen geeignet erscheinen.
Die Erwägungen, die den Hl. Stuhl zu dieser Stellungnahme veranlassen, sind unter anderen folgende:
1. In der Anerkennung der katholischen Hierarchie scheinen das Projekt und die Punkte nicht übereinzustimmen:in den Punkten wird <der Heilige Stuhl nimmt mit Genugtuung
wahr, dass>3 diese Anerkennung
<in den Punkten>4 grundsätzlich
ausgesprochen, während sie <wird, findet sie aber>5 im Projekt auch nicht andeutungsweise
enthalten<.> ist.6
2. Die Verpflichtung, für die Ernennung des Erzbischofs (Metropoliten), der Bischöfe undPriester <der Pfarrer>7 die Genehmigung der Regierung einzuholen, die
Verbindung des Metropoliten mit dem Hl. Stuhl nur durch das Volkskommissariat für
Auswärtige Angelegenheiten und die Notwendigkeit, diesem alle vom Hl. Stuhl kommenden
Akten jurisdiktionellen Charakters zur Genehmigung vorzulegen (§ 1 der Punkte), ferner
die Absetzbarkeit der Bischöfe und Priester <der Pfarrer>8 durch die Regierung (ebd.), endlich der
Ausschluss aller religiösen Genossenschaften, auch derer mit rein caritativem Zwecke
(§ 3 ebd.), und des orientalischen Ritus (§ 7 ebd.) stellen sich für den
Hl. Stuhl als eine zu grosse Beschränkung der kirchlichen Freiheit dar.
3. § 1 und § 6 <Anm. 2 Anm. 2>9 des Projekts setzen voraus, dass auf Grund
des Dekrets über die Trennung von Kirche und Staat der Staat rechtlicher
ist <wäre>10 nicht in der Lage, durch Annahme jener Paragraphen als
Verhandlungsbasis11 das beanspruchte
Eigentumsrecht des Staates12 formell
anzuerkennen.
4. § 2 n. 1 und § 6 Anm. 1 des Projekts lassen im unklaren darüber, ob es den betreffenden katholischen Kultgruppen erlaubt ist, auch ausländische finanzielle Unterstützung anzunehmen, um die hohen Kosten für Instandhaltung der Kultgebäude bestreiten zu können.
5. § 2 n. 2 des Projekts (über das Recht der Zugehörigkeit zur Kultgruppe) und vor allem dessen § 7 (über die Auflösung der Gruppen und die Annullierung der betreffenden Verträge durch die staatlichen Behörden),ferner das Verbot von "Missionstätigkeit" in § 413 dürften in der vorliegenden zu unbestimmten
Fassung nicht leicht geeignet sein, jeglicher Gefahr von Rechtsunsicherheit zu
begegnen.
6. Was § 4 der Punkteim besonderen14 betrifft, so findet der Hl. Stuhl das
Verbot von Missionstätigkeit sogar mit der Verfassung der RSFSR selbst nicht in Einklang, da
nach deren Artikel 13 "die Freiheit religiöser und antireligiöser Propaganda allen Bürgern
gewährleistet ist."
7. § 5 der Punkte lässt im unklaren darüber, ob es erlaubt ist, Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren wenigstens ausserhalb der Schule Religionsunterricht zu erteilen.
Gleichwohl ist der Hl. Stuhl der Auffassung, dass es vielleicht doch nicht allzu schwer sein dürfte, eine beiderseits annehmbare Verhandlungsbasis zu finden, und er sieht deshalb diesbezüglichen weiteren Vorschlägen der Sovjetregierung entgegen.
Ich benutze die Gelegenheit, um Ihnen, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern, in der ich bin
Ihr ganz ergebenster
Online seit 24.06.2016.
Dokument-Nr. 16541
Pacelli, Eugenio
an Krestinskij, Nikolaj Nikolajewitsch
Berlin, 07. September 1925
das Projekt eines Dekrets über die rechtliche Lage des katholischen Glaubensbekenntnisses im Gebiet der Union der [
Die Erwägungen, die den Hl. Stuhl zu dieser Stellungnahme veranlassen, sind unter anderen folgende:
1. In der Anerkennung der katholischen Hierarchie scheinen das Projekt und die Punkte nicht übereinzustimmen:
2. Die Verpflichtung, für die Ernennung des Erzbischofs (Metropoliten), der Bischöfe und
3. § 1 und § 6 <
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Eigentümer der katholischen Kultgebäude und Kultgegenstände
ist. Der Hl. Stuhl 4. § 2 n. 1 und § 6 Anm. 1 des Projekts lassen im unklaren darüber, ob es den betreffenden katholischen Kultgruppen erlaubt ist, auch ausländische finanzielle Unterstützung anzunehmen, um die hohen Kosten für Instandhaltung der Kultgebäude bestreiten zu können.
5. § 2 n. 2 des Projekts (über das Recht der Zugehörigkeit zur Kultgruppe) und vor allem dessen § 7 (über die Auflösung der Gruppen und die Annullierung der betreffenden Verträge durch die staatlichen Behörden),
6. Was § 4 der Punkte
7. § 5 der Punkte lässt im unklaren darüber, ob es erlaubt ist, Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren wenigstens ausserhalb der Schule Religionsunterricht zu erteilen.
Gleichwohl ist der Hl. Stuhl der Auffassung, dass es vielleicht doch nicht allzu schwer sein dürfte, eine beiderseits annehmbare Verhandlungsbasis zu finden, und er sieht deshalb diesbezüglichen weiteren Vorschlägen der Sovjetregierung entgegen.
Ich benutze die Gelegenheit, um Ihnen, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern, in der ich bin
Ihr ganz ergebenster
1↑Hds. von Pacelli gestrichen und eingefügt.
2↑Hds.
von Pacelli gestrichen und eingefügt.
3↑Hds. von Pacelli gestrichen und eingefügt.
4↑Hds. von Pacelli eingefügt.
5↑Hds. von Pacelli
gestrichen und eingefügt.
6↑Hds. von Pacelli eingefügt und
gestrichen.
7↑Hds. von Pacelli
gestrichen und eingefügt.
8↑Hds. von
Pacelli gestrichen und eingefügt.
9↑Hds. von Pacelli eingefügt,
gestrichen und wieder eingefügt.
10↑Hds. von Pacelli gestrichen und
eingefügt.
11↑Hds. von Pacelli gestrichen.
12↑Hds. von Pacelli gestrichen.
13↑Hds. von
Pacelli gestrichen.
14↑Hds. von
Pacelli gestrichen.