TEI-P5
Heyer, Friedrich
Ein Geistlicher kann zum Ortsordinarius, zum Weihbischof, zum Mitglied eines Kathedral-
oder Kollegiatskapitels oder einer Diözesanbehörde, zum Leiter oder Lehrer an einer
Diözesanbildungsanstalt, zum Pfarrer oder Pfarrvikar nur bestellt werden, wenn
er
a) die deutsche Reichsangehörigkeit hat,
b) das Reifezeugnis eines deutschen Gymnasiums oder ein gleichwertiges Zeugnis besitzt,
c) mit Erfolg die von der kirchlichen Behörde vorgeschriebenen philosophischen und theologischen Studien an einer deutschen staatlichen Hochschule oder an einem der hierfür in Preussen bestimmten kirchlichen Seminare oder an einer päpstlichen Hochschule in Rom <*>1)*) gemacht hat.
Online seit 29.01.2018.
Dokument-Nr. 17097
Heyer, Friedrich
: Voraussetzungen für die Verleihung eines kirchlichen Amtes. [Berlin], 05. September 1926
a) die deutsche Reichsangehörigkeit hat,
b) das Reifezeugnis eines deutschen Gymnasiums oder ein gleichwertiges Zeugnis besitzt,
c) mit Erfolg die von der kirchlichen Behörde vorgeschriebenen philosophischen und theologischen Studien an einer deutschen staatlichen Hochschule oder an einem der hierfür in Preussen bestimmten kirchlichen Seminare oder an einer päpstlichen Hochschule in Rom <*>1)*) gemacht hat.
*)↑Vorausgesetzt wird
hierbei, dass das Studium an den römischen Hochschulen nur wie bisher in besonderen
Fällen stattfindet und dabei den besonderen Lehrbedürfnisse der deutschen Studierenden
Rechnung getragen wird.
1↑Hds. von
unbekannter Hand eingefügt.