TEI-P5
Dokument-Nr. 2863
Die Tschecho-Slovakische Regierung hat am 12. März 1919 die in Österreichisch-Schlesien gelegenen Besitzungen des Bistums Breslau, nämlich die Herrschaften Johannisburg, Friedberg, Freiwalden und Zuckmantel, mit ihrem gesamten Zubehör unter Zwangsverwaltung gestellt. Zur Begründung dieser Maßnahme haben die Tschecho-Slovakischen Behörden auf die Österreichische Verordnung vom 29. Juli 1916 hingewiesen, nach der in Ausübung des Vergeltungsrechtes
Online seit 04.06.2012.
Dokument-Nr. 2863
[Bergen, Carl-Ludwig Diego von]
an Pacelli, Eugenio
Rorschach, 04. August 1919
22v
gewisse in Österreich befindliche feindliche Vermögenswerte mit Beschlag belegt werden können. Diese Begründung ist schon deshalb völlig unhaltbar, weil in Deutschland die Tschecho-Slovakischen Privatrechte keinerlei besonderen Ausnahmenbestimmungen unterworfen sind. Seitens der Deutschen Regierung ist daher gegen die Einleitung der Zwangsverwaltung nachdrücklich Einspruch erhoben worden. Bisher ist eine 23r
Stellungnahme der Tschecho-Slovakischen Regierung in der Angelegenheit nicht erfolgt, sodass zur Zeit neue Vorstellungen durch die Deutsche Verwaltung in Prag veranlasst worden sind.