TEI-P5
Document no. 18601
Abschrift!
Das kgl. Schulamt (Provveditorato agli studi) verfügte mit Schreiben vom
14. September 1925, Nr. 10350, dass in den Schulen des gemischtsprachigen
Gebietes, zu welchen die Gemeinden Proveis und Laurein gerechnet werden, der
Religionsunterricht auf der Oberstufe des Volksschulunterrichtes (4. und
5. Abteilung) ausschließlich in italienischer Sprache zu erteilen ist und das
Zuwiderhandeln gegen diese Verfügung ist ein genügender Gründ zur Ausschliessung des
Kathecheten von der Erteilung des Religionsunterrichtes. Was hingegen die Unterstufe
anbelangt, (1. und 2. und 3. Abteilung), so werden andere Verfügungen
getroffen werden. In jedem Falle ist beim Religionsunterricht der Gebrauch der deutschen
Sprache mit jenem der italienischen vom 1. bis zum 3. Schuljahre stufenweise
derart zu mischen, daß im 3. Jahre überall der Gebrauch der italienischen Sprache
vorherrsche.
Die hochwürdigen Kathecheten werden sich an obige Verfügungen halten.
Der Bezirksschulleiter: G. Filippi mp.
An den Herrn Vorsteher von Laurein zur Kenntnisnahme und gef. Übermittlung an den Kathecheten Hochwürden Josef Pardatscher.
Derselbe Befehl erging an alle Gemeinden des Unterlandes und der Randgemeinden.
Online since 29-01-2018, last modification 23-02-2017.
Document no. 18601
Filippi, G.
to Katecheten und Lehrkräfte von Proveis und Laurein
Cles, 25 October 1925
Die hochwürdigen Kathecheten werden sich an obige Verfügungen halten.
Der Bezirksschulleiter: G. Filippi mp.
An den Herrn Vorsteher von Laurein zur Kenntnisnahme und gef. Übermittlung an den Kathecheten Hochwürden Josef Pardatscher.
Derselbe Befehl erging an alle Gemeinden des Unterlandes und der Randgemeinden.