TEI-P5
Die Situation der Katholischen Kirche in Sachsen war seit der Reformation
gekennzeichnet durch ein Leben in der Diaspora. Mit der Verfassung des Königreichs Sachsen
von 1831 wurden die Zahlungen an die katholische Kirche, die bisher aus dem königlichen Etat bestritten
worden waren, in den Etat des königlichen Hofes ausgelagert, was eine deutliche Reduzierung
der Bezüge der Geistlichen zur Folge hatte. Um der durch Zuwanderung anwachsenden
katholischen Bevölkerung zumindest eine grundlegende Seelsorge zu gewährleisten, wurde mit
den sogenannten Parochialgesetz von 1838 eine vom Kultusministerium verwaltete Kirchensteuer
eingeführt, die dem Unterhalt des katholischen Kirchen- und Schulwesens dienen sollte.
Gleichzeitig wurde der katholischen Kirche das Recht auf Neuerwerb von Grund und die
Neugründung von Pfarreien zugestanden, wobei dem Kultusministerium die letzte
Entscheidungsgewalt zukam. Allerdings reichte die Kirchensteuer aufgrund der starken
Diasporasituation meist nicht, sodass andere deutsche Diözesen oder katholische Vereine wie
der Bonifatiusverein immer wieder finanzielle Unterstützung leisten mussten.
Nach dem Ende der Monarchie 1919 versuchte die sächsische Regierung ab 1921 mit dem neugegründeten Bistum Meißen einen Finanzierungsvertrag auszuhandeln, der eine dauerhafte Geldrente für das Bistum sowie Subventionen für die kirchlichen Einrichtungen vorsah. 1922 kam es zur Verschärfung des Konflikts, als die sächsische Regierung sämtliche Zahlungen einstellen wollte. Durch die Intervention Pacellis bei Reichspräsident Friedrich Ebert konnte die sächsische Regierung zurück an den Verhandlungstisch geholt werden. Der in der Folgezeit erarbeitete Vertragsentwurf scheiterte jedoch 1927 im Sächsischen Landtag.
Online since 31-07-2013, last modification 12-01-2016. Show PDF
Staatsleistungen an die katholische Kirche in Sachsen
Nach dem Ende der Monarchie 1919 versuchte die sächsische Regierung ab 1921 mit dem neugegründeten Bistum Meißen einen Finanzierungsvertrag auszuhandeln, der eine dauerhafte Geldrente für das Bistum sowie Subventionen für die kirchlichen Einrichtungen vorsah. 1922 kam es zur Verschärfung des Konflikts, als die sächsische Regierung sämtliche Zahlungen einstellen wollte. Durch die Intervention Pacellis bei Reichspräsident Friedrich Ebert konnte die sächsische Regierung zurück an den Verhandlungstisch geholt werden. Der in der Folgezeit erarbeitete Vertragsentwurf scheiterte jedoch 1927 im Sächsischen Landtag.
Bibliography
ASCHOFF, Hans-Georg, Staatsleistungen an die Katholische Kirche in Preußen, Hannover,
Sachsen, sowie den Mittel- und Kleinstaaten, in: GATZ, Erwin (Hg.), Geschichte des
kirchlichen Lebens in den deutschsprachigen Ländern seit dem Ende des
18. Jahrhunderts. Die Katholische Kirche, Bd. 6: Die Kirchenfinanzen, Freiburg
im Breisgau / Basel / Wien 2000, S. 163-195.
MEIER, Heinrich, Die katholische Kirche in Sachsen in der ersten Hälfte des
19. Jahrhunderts. Eine Untersuchung zur Rechts- und Verfassungsgeschichte, Leipzig
1974.
SCHARNAGL, Anton, Finanzwesen, in: Lexikon für Theologie und Kirche 4 (1932), Sp. 7-9.
Recommended quotation
Staatsleistungen an die katholische Kirche in Sachsen, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 15032, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/15032. Last access: 16-06-2025.