TEI-P5
Das Volkskommissariat für Bildung und Aufklärung setzte mit seiner Verordnung vom
5. September 1918 das Mindestalter für den Besuch geistlicher Lehranstalten in der Sowjetunion auf
18 Jahre fest. Zugleich verfügte es die Schließung sämtlicher bestehender
höherer geistlicher Lehranstalten. Die Errichtung neuer Institutionen für die
Priesterausbildung war jedoch grundsätzlich erlaubt.
Online since 25-02-2019, last modification 20-01-2020. Show PDF
Verordnung des sowjetrussischen Volkskommissariats für Bildung und Aufklärung über die geistlichen Lehranstalten vom 5. September 1918
Bibliography
LUCHTERHAND, Otto, Der Sowjetstaat und die Russisch-Orthodoxe Kirche. Eine
rechtshistorische und rechtssystematische Untersuchung (Abhandlungen des Bundesinstituts
für ostwissenschaftliche und internationale Studien 30), Inaugural-Diss. Köln 1974,
S. 40.
Recommended quotation
Verordnung des sowjetrussischen Volkskommissariats für Bildung und Aufklärung über die geistlichen Lehranstalten vom 5. September 1918, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 1914, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/1914. Last access: 29-05-2025.