TEI-P5
"Bestehende nach Bekenntnissen nicht getrennte Volksschulen mit Religionsunterricht
gelten als Gemeinschaftsschulen und sind unverzüglich nach den Vorschriften des § 2
einzurichten. Auf bestehende Bekenntnisschulen finden die Bestimmungen des § 3
Anwendung, soweit diese Schulen auf Grund dieses Gesetzes bestehen bleiben. Mit der gleichen
Maßgabe ist § 4 Abs. 2 auf bestehende Volksschulen ohne Religionsunterricht
anzuwenden. Unbeschadet der Vorschrift des Satzes 1 ist die Neugestaltung des
Volksschulwesens einer Gemeinde nach den Vorschriften dieses Gesetzes erst durchzuführen,
sobald über alle rechtswirksam gestellten Anträge endgültig entschieden ist oder sobald
feststeht, daß ein rechtswirksamer Antrag nicht vorliegt."
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Entwurf des Reichsschulgesetzes vom 22. April 1921, § 14
Sources
Die Schule in der Reichsverfassung, in: Kölnische Volkszeitung Nr. 319 vom
28. April 1921; Dokument
Nr. 3863.
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Artikel 146 Abs. 2 der
Reichsverfassung. 22. April 1921, in: Verhandlungen des Reichstags.
I. Wahlperiode, Bd. 366: Anlagen zu den Stenographischen Berichten
Nr. 1640 bis 1894, Nr. 1883, Berlin 1924, S. 1613-1628, hier 1615 f., in: www.reichstagsprotokolle.de (Last access: 19.04.2013).
Entwurf Schulz / Koch, in: GEISSLER, Walter (Hg.), Das Werden des
Reichsschulgesetzes. Wortlaut der Entwürfe 1921-1928 und ihre Begründungen
(Schulpolitische Handbücherei 5), Dresden 1928, S. 12-28, hier 27 f.
Recommended quotation
Entwurf des Reichsschulgesetzes vom 22. April 1921, § 14, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 275, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/275. Last access: 17-06-2025.