TEI-P5
Der Codex Iuris Canonici von 1917 regelte in can. 1006 die erlaubten Zeitpunkte
für die Spendung des Weihesakramentes. Für die Bischofsweihe wurde als Weihetag ein Sonntag
oder ein Apostelfest vorgeschrieben. Die anderen höheren Weihen sollten an den ordentlichen
Weihetagen, d.h. an den Quatembersamstagen, dem Samstag vor dem Passionssonntag oder am
Karsamstag erteilt werden. Aus einem schwerwiegenden Grund konnten sie auch an jedem Sonntag
oder gebotenen Feiertag vollzogen werden. Alle höheren Weihen waren jedoch allein während
der Heiligen Messe zu spenden. Die niederen Weihen konnten außerhalb der Messe an Sonntagen
oder Duplex-Festen erteilt werden, jedoch nur vormittags. Die Erste Tonsur schließlich war
an keinen festen Tag gebunden. In Paragraph fünf verwarf der Canon jede den genannten
Regelungen entgegenstehende Gewohnheit und insistierte auf der Anwendung der Weihezeiten
auch für den Fall, dass ein Bischof des lateinischen Ritus einen Kleriker der Ostkirche
weihte und umgekehrt.
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Weihezeiten
Sources
1917 Codex Iuris Canonicis, can. 1006, in: www.jgray.org (Last access: 08.03.2016).
Codex Iuris Senior, can. 1006, in: www.catho.org (Last access: 08.03.2016).
GASPARRI, Pietro (Hg.), Codex Iuris Canonici. Pii X Pontificis Maximi iussu
digestus Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Rom 1917, can. 1006, S. 288, in: archive.org (Last access: 08.3.2016).
Bibliography
EICHMANN, Eduard / MÖRSDORF, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex
Iuris Canonici,
Bd. 2: Sachenrecht, Paderborn 111961, S. 128.
Recommended quotation
Weihezeiten, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 3002, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/3002. Last access: 20-06-2025.