TEI-P5
"Sollte diese kirchliche Behörde sich besonders veranlaßt finden, eine Untersuchung
in Beziehung auf die Ausübung des Lehramts vorzunehmen, so wird dieselbe solches, mit Angabe
der Veranlassung, dem Königlichen Ministerium des Innern und Kirchen- und Schulwesens zuvor
anzeigen und den dazu gewählten Commissär benennen, wo sodann ein Königlicher Commissär
demselben beigegeben wird, um die Untersuchung gemeinschaftlich vorzunehmen. Ueber das
Resultat derselben werden sich die Staats- und Kirchen-Behörden vereinigen, und das
Königliche Ministerium des Innern und des Kirchen- und Schulwesens das Nöthige der Fakultät
bekannt machen."
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Organischen Bestimmungen, betr. die Vereinigung der bisherigen katholisch-theologischen Lehranstalt in Ellwangen mit der Landes-Universität Tübingen Wilhelms I. von Württemberg vom 22. Januar 1818, § 14
Sources
Organische Bestimmungen, betr. die Vereinigung der bisherigen katholisch-theologischen
Lehranstalt in Ellwangen mit der Landes-Universität Tübingen und die Errichtung eines
höhern katholischen Convikts, in: REYSCHER, August Ludwig (Bearb.), Vollständige,
historisch und kritisch bearbeitete Sammlung der württembergischen Gesetze,
Bd. 11,3. Enthaltend die Universitäts-Gesetze, Tübingen 1843, S. 594-610, hier
S. 597, in: reader.digitale-sammlungen.de (Last access: 26.11.2018).
Recommended quotation
Organischen Bestimmungen, betr. die Vereinigung der bisherigen katholisch-theologischen Lehranstalt in Ellwangen mit der Landes-Universität Tübingen Wilhelms I. von Württemberg vom 22. Januar 1818, § 14, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 3327, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/3327. Last access: 19-06-2025.