TEI-P5
"(1) Die Dotation der Diözesen und Diözesananstalten wird künftig jährlich zwei
Millionen achthunderttausend Reichsmark betragen. Im einzelnen wird sie gemäß besonderer
Vereinbarung verteilt werden.
(2) Die Dienstwohnungen und die Diözesanzwecken dienenden Gebäude bleiben der Kirche überlassen. Die bestehenden Eigentums- und Nutzungsrechte werden auf Verlangen durch Eintragung in das Grundbuch gesichert werden.
(3) Für eine Ablösung der Staatsleistungen gemäß Artikel 138 Abs. 1 der Verfassung des Deutschen Reichs bleibt die bisherige Rechtslage der Diözesandotation maßgebend."
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Konkordat mit Preußen von 1929, Artikel 04
(2) Die Dienstwohnungen und die Diözesanzwecken dienenden Gebäude bleiben der Kirche überlassen. Die bestehenden Eigentums- und Nutzungsrechte werden auf Verlangen durch Eintragung in das Grundbuch gesichert werden.
(3) Für eine Ablösung der Staatsleistungen gemäß Artikel 138 Abs. 1 der Verfassung des Deutschen Reichs bleibt die bisherige Rechtslage der Diözesandotation maßgebend."
Sources
Concordato con la Prussia vom 14. April 1929 [sic], in: MERCATI, Angelo (Bearb.),
Raccolta di Concordati su Materie Ecclesiastiche tra la Santa Sede e le Autorità Civil,
Bd. 2: 1915-1954, Vatikanstadt 1954, S. 133-148, hier 136 f.
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Preußen vom 14. Juni
1929, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und
20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts,
Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik, Berlin
21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 183, S. 322-328, hier 324.
Recommended quotation
Konkordat mit Preußen von 1929, Artikel 04, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 3578, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/3578. Last access: 17-06-2025.