TEI-P5
Das "Reichsland Elsass-Lothringen" erhielt durch Reichsgesetz vom 31. Mai 1911
eine eigene Verfassung. Es wurde ein aus zwei Kammern bestehendes Parlament eingerichtet.
Der Kaiser hatte ein Vetorecht gegen deren Beschlüsse. Die Erste Kammer setzte sich aus
Vertretern der anerkannten Religionsgemeinschaften inklusive der israelitischen, der
Universitäten, der Städte, der Wirtschaftsorganisationen und aus vom Kaiser selbst ernannten
Persönlichkeiten zusammen. Dadurch bewahrte sich der Kaiser einen hohen Einfluss auf die
Erste Kammer.
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Erste Kammer des Landtags von Elsass-Lothringen
Bibliography
HUBER, Ernst Rudolf, Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. 3: Deutsche
Verfassungsdokumente 1900-1918, Stuttgart 31990, S. 38-42, hier 40.
PREIBUSCH, Sophie Charlotte, Verfassungsentwicklungen im Reichsland Elsass-Lothringen
1871-1918. Integration durch Verfassungsrecht? (Berliner juristische
Universitätsschriften 38), Berlin 2006, S. 470-472.
Recommended quotation
Erste Kammer des Landtags von Elsass-Lothringen, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', keyword no. 5020, URL: www.pacelli-edition.de/en/Keyword/5020. Last access: 16-06-2025.