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                        "Deutschland erkennt, wie die alliierten und assoziierten Mächte es bereits getan
        haben, die völlige Unabhängigkeit Polens an und verzichtet zugunsten Polens auf alle Rechte
        und Ansprüche auf das Gebiet, das begrenzt wird durch die Ostsee, die Ostgrenze
        Deutschlands, wie sie im Artikel 27 Teil II (Deutschlands Grenzen) des
        gegenwärtigen Vertrags festgelegt ist, bis zu einem Punkte etwa 2 km östlich von
        Lorzendorf, dann durch eine Linie bis zu dem von der Nordgrenze Oberschlesiens gebildeten
        spitzen Winkel etwa 3 km nordwestlich von Simmenau, dann durch die Grenze
        Oberschlesiens bis zu ihrem Treffpunkt mit der alten deutsch-russischen Grenze, dann durch
        diese Grenze bis zu ihrem Schnittpunkt mit der Memel, dann durch die Nordgrenze von
        Ostpreußen, wie sie im Artikel 28 des angeführten Teils II festgelegt
        ist.
Keine Anwendung finden indes die Bestimmungen dieses Artikels auf die Gebiete Ostpreußens und der Freien Stadt Danzig, wie sie in dem bezeichneten Artikel 28 Teil II (Deutschlands Grenzen) und im Artikel 100 Abschnitt XI (Danzig) dieses Teiles abgegrenzt sind.
Soweit die Grenzen Polens in dem gegenwärtigen Vertrag nicht näher festgelegt sind, werden sie von den alliierten und assoziierten Hauptmächten später bestimmt.
Ein aus sieben Mitgliedern zusammengesetzter Ausschuß, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines von Deutschland und eines von Polen ernannt werden, tritt zwei Wochen nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zusammen, um an Ort und Stelle die Grenzen zwischen Polen und Deutschland festzulegen.
Dieser Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend." 
                        
                             
                        
                             
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    Versailler Vertrag, Artikel 087
Keine Anwendung finden indes die Bestimmungen dieses Artikels auf die Gebiete Ostpreußens und der Freien Stadt Danzig, wie sie in dem bezeichneten Artikel 28 Teil II (Deutschlands Grenzen) und im Artikel 100 Abschnitt XI (Danzig) dieses Teiles abgegrenzt sind.
Soweit die Grenzen Polens in dem gegenwärtigen Vertrag nicht näher festgelegt sind, werden sie von den alliierten und assoziierten Hauptmächten später bestimmt.
Ein aus sieben Mitgliedern zusammengesetzter Ausschuß, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines von Deutschland und eines von Polen ernannt werden, tritt zwei Wochen nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zusammen, um an Ort und Stelle die Grenzen zwischen Polen und Deutschland festzulegen.
Dieser Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend."
Quellen
Gesetz über den Friedensschluß zwischen Deutschland und den alliierten und
            assoziierten Mächten. Vom 16. Juli 1919, in: Reichsgesetzblatt 1919, Nr. 140,
            S. 687-1350, hier 839-841, in: alex.onb.ac.at (Letzter Zugriff am: 23.10.2017).
                        Empfohlene Zitierweise
Versailler Vertrag, Artikel 087, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 2195, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/2195. Letzter Zugriff am: 31.10.2025. 
                    