TEI-P5
                        
                             
                        Pacelli war hier offenbar nicht auf dem neuesten Stand. Zwar findet sich der von ihm
        zitierte Satz in § 21, Satz 2 der Verfassungsurkunde des freien Volksstaats
        Württemberg vom 26. April 1919. Dort heißt es:
"Die Gebäude und Grundstücke des Staates, die derzeit kirchlichen zwecken dienen, werden in das Eigentum der Kirchen übertragen."
Doch war bereits am 25. September 1919 infolge der Weimarer Reichsverfassung eine revidierte Verfassung Württembergs in Kraft getreten. Dort findet sich der von Pacelli zitierte Satz zwar nach wie vor, allerdings in § 63, Satz 2. 
                        
                             
                        
                             
                        
                             
                        Online seit 04.06.2012, letzte Änderung am 05.05.2019. Als PDF anzeigen
                        
                    
    Württembergische Verfassung vom 26. April 1919, § 21
"Die Gebäude und Grundstücke des Staates, die derzeit kirchlichen zwecken dienen, werden in das Eigentum der Kirchen übertragen."
Doch war bereits am 25. September 1919 infolge der Weimarer Reichsverfassung eine revidierte Verfassung Württembergs in Kraft getreten. Dort findet sich der von Pacelli zitierte Satz zwar nach wie vor, allerdings in § 63, Satz 2.
Quellen
Verfassung Württembergs vom 25. September 1919, in: Regierungsblatt für
            Württemberg 1919, Nr. 30, S. 281-292, hier 291 f.
                            Verfassungsurkunde des freien Volksstaats Württemberg vom 26. April 1919, in:
            Regierungsblatt für Württemberg 1919, Nr. 14, S. 85-110, hier 90.
                            Verfassungsurkunde des freien Volksstaates Württemberg, in: WITTREK, Fabian (Hg.),
            Weimarer Landesverfassungen. Die Verfassungsurkunden der deutschen Staaten 1918-1933,
            Tübingen 2004, S. 701, 719.
                        Literatur
ERDMANN, Tobias von, Die Verfassung Württembergs von 1919. Entstehung und Entwicklung
            eines freien Volksstaates (Schriften zum Landesverfassungsrechts 1), Baden-Baden 2013,
            S. 75-156.
                        