TEI-P5
Interkalargefälle oder Interkalarfrüchte sind die Erträge eines Benefiziums oder
einer Pfründe, die in der Zeit zwischen ihrer Erledigung (durch Tod, Amtsverzicht oder
Versetzung) und ihrer Neubesetzung anfallen. Im Mittelalter beanspruchte der Heilige Stuhl
diese Einkünfte. Nach cann. 1480-1482 CIC/1917 gehört die Hälfte der Inkalargefälle dem
Benefizium oder dem Gemeinschaftsvermögen (z.B. eines Domkapitels) und zur anderen Hälfte
der Kirchenstiftung. Wo die alte Gewohnheit besteht, dass die Interkalargefälle ganz an die
Diözese fallen, in der das Benefizium liegt, wird dieses Gewohnheitsrecht vom römischen
Kirchenrecht toleriert.
Online seit 03.06.2013, letzte Änderung am 10.03.2014. Als PDF anzeigen
Interkalargefälle / Interkalarfrüchte
Literatur
EICHMANN, Eduard / MÖRSDORF, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex
Iuris Canonici, Bd. 2: Sachenrecht, Paderborn
91958, S. 454 f.
SAMBETH, Friedrich, Interkalarfrüchte, in: Lexikon für Theologie und Kirche 5 (1933), Sp. 437 f.
Empfohlene Zitierweise
Interkalargefälle / Interkalarfrüchte, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 10017, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/10017. Letzter Zugriff am: 18.06.2025.