Württembergisches Kirchengesetz vom 3. März 1924, § 40-46

"§ 40. (1) Die Kirchen und Kirchengemeinden können die Verwaltung der Kirchensteuern durch Vereinbarung den bürgerlichen Gemeinden übertragen, soweit die Verwaltung nicht von den kirchlichen Körperschaften selbst besorgt oder auf Antrag der Oberkirchenbehörde gemäß § 19 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung von den Reichsfinanzbehörden übernommen wird.
(2) Die Kirchensteuern werden nach den Grundsätzen der Reichsabgabenordnung beigetrieben.
§ 41. (1) Die kirchlichen Behörden sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Für diese Verpflichtung gelten die Vorschriften der Reichsabgabenodnung (§§ 10 und 376) entsprechend.
(2) Die Staats- und Gemeindebehörden sind verpflichtet, den kirchlichen Behörden bei der Feststellung der Grundlagen der kirchlichen Besteuerung und bei der Aufstellung der Wählerlisten für die Steuervertretung, soweit erforderlich, die Einsichtnahme der Akten zu gestatten und Auskünfte zu erteilen.
§ 42. (1) Gegen die Festsetzung der Steuerschuld ist der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Steuervertretung der besteuerungsberechtigten Kirchengemeinde.
(2) Wenn die Steuervertretng den Einspruch zurückweist oder nicht binnen dreier Monate bescheidet, so kann der Steuerpflichtige gegen die Festsetzung der Steuerschuld bei dem Oberamt Beschwerde erheben, dessen Aufsicht die Steuervertretung untersteht. Gegen die Entscheidung des Oberamts steht dem Pflichtigen und der Steuervertretung die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vergl. Art. 59. ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege) zu.
(3) Der Einspruch ist binnen eines Monats nach dem Empfang eines schriftlichen Steuerbescheids, die Beschwerde und Rechtsbeschwerde binnen eines Monats nach der Eröffnung der Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung zu erheben. Für die Einhaltung der Frist gelten die §§ 234 und 64. ff. der Reichsabgenordnung; der Einspruch soll bei der Kirchengemeinde angebracht werden. Die Frist wird nicht in Lauf gesetzt, wenn der Steuerbescheid oder die Entscheidung nicht eine zutreffende Belehrung darüber enthält, welches Rechtsmittel zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde es einzulegen ist.
(4) Die Satzung der Kirche über die ortskirchliche Steuervertretung kann die Befugnisse, die nach den Vorschriften des Abs. 1 und 2 dieser Vertretung zustehen, einem Ausschuß der Vertretung übertragen. Wenn die Bildung einer Steuervertretung nicht gelingt, werden diese Befugnisse von der durch die Satzung bestimmten kirchlichen Aufsichtsbehörden wahrgenommen.
(5) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Oberamt nach Einlegung des Einspruchs die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids, geeignetenfalls gegen Sicherheitsleistung, anordnen.
§ 43.  (1) Zu Erstattung zu Unrecht gezahlter Kirchensteuer ist die Kirchengemeinde verpflichtet. Über die Verpflichtung entscheidet auf Antrag des Berechtigten das Oberamt. Gegen die Entscheidung des Oberamts steht dem Berechtigten und der Kirchengemeinde die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach den Vorschriften des § 42 zu.
(2) Für die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Landeskirchensteuer haftet neben der Kirchengemeinde die Kirche.
§ 44. Wird die Kirchensteuer nicht rechtzeitig entrichtet, so können die kirchlichen Körperschaften Zuschläge für Steuerrückstände und Steuerzinsen im Rahmen der Vorschriften verlangen, die für die reichsgesetzliche Einkommensteuer gelten.
§ 45. (1) Die Steueransprüche der kirchlichen Körperschaften verjähren nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre; bei hinterzogenen Beträgen läuft sie zehn Jahre.
(2) Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Kirchensteuer verjähren nach den Vorschriften über die Verjährung der Ansprüche auf Erstattung öffentlich-rechtlicher Gebühren (vergl. Art. 141 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch).
§ 46. Die Verwendung der erhobenen Steuern ist auf Verlangen der Staatsbehörde nachzuweisen. Die nähere Regelung bleibt der Verordnung vorbehalten."
Quellen
Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 137, S. 190-198 [Auszug], hier 195 f.
Gesetz über die Kirchen vom 3. März 1924, in: Regierungsblatt für Württemberg, Stuttgart 1924, Nr. 13, S. 93-116, hier 102-104.
Empfohlene Zitierweise
Württembergisches Kirchengesetz vom 3. März 1924, § 40-46, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 10081, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/10081. Letzter Zugriff am: 23.04.2024.
Online seit 18.09.2015, letzte Änderung am 26.06.2019.
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