TEI-P5
"Die Maßnahmen, zu denen die alliierten und assoziierten Regierungen, falls
Deutschland vorsätzlich seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, berechtigt sind und die
Deutschland sich verpflichtet, nicht als feindselige Handlungen zu betrachten, können in
wirtschaftlichen und finanziellen Sperr- und Vergeltungsmaßregeln, überhaupt in solchen
Maßnahmen bestehen, welche die genannten Regierungen als durch die Umstände geboten
erachten."
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Versailler Vertrag, Annex II, § 18
Quellen
Gesetz über den Friedensschluß zwischen Deutschland und den alliierten und
assoziierten Mächten vom 16. Juli 1919, in: Reichsgesetzblatt 1919, Nr. 140,
S. 687-1350, hier 1017, in: alex.onb.ac.at (Letzter Zugriff am: 22.10.2013).
Empfohlene Zitierweise
Versailler Vertrag, Annex II, § 18, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 12084, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/12084. Letzter Zugriff am: 18.06.2025.