Weihehindernisse
Zuständig für eine Befreiung waren die unterschiedlichen Kongregationen des Heiligen Stuhls (cann. 80, 990). Für den äußeren Bereich, das heißt bei öffentlich bekannten Hindernissen, entschied die Sakramentenkongregation (can. 249). Handelte es sich um eine Angelegenheit des Glaubens, war das Heilige Offizium zuständig (can. 247). In Fragen der Mission urteilte die Kongregation für die Verbreitung des Glaubens (Propaganda Fide) (can. 252), für die Ostkirchen die Kongregation für die Orientalische Kirche (can. 257 § 2). Darüber hinaus beschäftigte sich die Religiosenkongregation mit Hindernissen, die das klösterliche Leben betrafen (can. 251 § 3), die Konzilskongregation bearbeitete Dispensen von "Irregularitäten ex delictio der bereits Geweihten" (EICHMANN / MÖRSDORF, S. 120). Innere, also nicht-öffentlich bekannte Hindernisse, wurden von der Pönitentiarie abgedeckt (can. 258 § 1). Ortsbischöfe und Beichtväter waren nur beschränkt zuständig und konnten von geheimen Delikten befreien, wenn die Beschuldigten im Sinne des Kirchenrechts noch nicht bei einem Gericht vorgeladen waren (cann. 81, 202, 985).
Außerdem konnten Irregularitäten per Befreiungsgesuch (can. 991) oder Befreiungsentscheid (can. 991) aufgehoben werden.
Quellen
1917 Codex Iuris Canonicis, in: www.jgray.org (Letzter Zugriff am: 07.03.2016).
Codex Iuris Senior, in: www.catho.org (Letzter Zugriff am: 07.03.2016).
GASPARRI, Pietro (Hg.), Codex Iuris Canonici Pii X Pontificis Maximi iussu
digestus, Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Rom 1917, in: archive.org (Letzter Zugriff am: 07.13.2016).
Literatur
EICHMANN, Eduard / MÖRSDORF, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex
Iuris Canonici, Bd. 2: Sachenrecht, Paderborn 91958,
S. 112-122.