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Staatsleistungen an Religionsgesellschaften in Italien gab es erstmals mit dem
Gesetz Nr. 878 des Königreichs Sardinien vom 29. Mai 1855. Mit diesem wurden
religiöse Gemeinschaften, die nicht der Predigt, der Bildung oder der Krankenpflege dienten,
aufgelöst. Ihr Vermögen wurde in der sogenannten "Cassa ecclesiastica" gesammelt. Aus
dieser, später "Fondo per il culto" genannt, wurde ein Gehaltszuschuss an italienische
Pfarrer zur Gewährleistung der Minimalversorgung gezahlt. Dieser staatliche Zuschuss,
"Assegno di congrua" genannt, ist als Ausgleich für die Annexion des Kirchenstaats durch das
Königreich Sardinien, beziehungsweise ab 1861 dem Königreich Italien, zu betrachten. 1922
wurden die Zuschüsse auf den gesamten katholischen Klerus ausgeweitet.
Online seit 24.06.2016, letzte Änderung am 23.02.2017. Als PDF anzeigen
Staatsleistungen an Religionsgesellschaften in Italien
Quellen
Gesetz Nr. 878 des Königreichs Sardinien vom 29. Mai 1855, in: www.dircost.unito.it (Letzter Zugriff am: 04.01.2016).
Literatur
Congrua, in: Enciclopedia italiana, in: www.treccani.it (Letzter Zugriff am: 04.01.2017).
Empfohlene Zitierweise
Staatsleistungen an Religionsgesellschaften in Italien, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 1322, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/1322. Letzter Zugriff am: 24.06.2025.