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Das Dekret "Ne temere" vom 2. August 1907 vereinheitlichte und präzisierte die
Formerfordernisse für die Eheschließung zwischen Katholiken sowie zwischen Katholiken und
Nicht-Katholiken. Nach seiner Veröffentlichung erhielt der Heilige Stuhl nach eigenen
Angaben zahlreiche Rückfragen zur Auslegung des Dokuments. Diese betrafen Eheschließungen
zwischen Katholiken orientalischen Ritus, zwischen Katholiken lateinischen und
orientalischen Ritus sowie konfessionsverschiedene Ehen zwischen Katholiken und
Protestanten. Auch blieb die kirchenrechtliche Zuständigkeit von Geistlichen unklar. Auf
Grundlage eines Gutachtens des Auditors der Römischen Rota Basilio Pompili entschieden die
Mitglieder der Konzilskongregation am 1. Februar 1908 unter anderem, dass
Militärgeistliche den von ihnen betreuten Militärangehörigen zwar nicht im Sinne einer
potestas territorialis, aber im Sinne einer potestas personalis den Ehesegen spenden dürfen
(Dubium VII). Darüber hinaus bestimmten sie, dass Geistliche, die zum Beispiel als
Rektoren eines Heiligtums aus der Pfarrjurisdiktion exemt waren, ohne Delegation des
Pfarrers oder des Ortsbischofs Ehen einsegnen durften, wenn ihnen die volle potestas
parochialis gewährt wurde (Dubium X).
Online seit 24.06.2016, letzte Änderung am 25.02.2019. Als PDF anzeigen
Heilige Konzilskongregation, Entscheidung vom 1. Februar 1908 über die Auslegung des Dekrets "Ne temere" vom 2. August 1907
Quellen
Romana et aliarum dubiorum circa decretum de sponsalibus et matrimonio, in: Acta
Sanctae Sedis 41 (1908), S. 80-111, hier 111, in: www.vatican.va (Letzter Zugriff am: 04.01.2016).
Literatur
Dekret der Konzilskongregation "Ne temere" vom 2. August 1907; Schlagwort Nr. 1507
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Empfohlene Zitierweise
Heilige Konzilskongregation, Entscheidung vom 1. Februar 1908 über die Auslegung des Dekrets "Ne temere" vom 2. August 1907, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 1354, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/1354. Letzter Zugriff am: 16.06.2025.