TEI-P5
Das Patronatsrecht für römisch-katholische Pfarreien im Herzogtum Nassau wurde durch
die gleichlautenden Verordnungen der Fürsten von Nassau-Weilburg und Nassau-Usingen vom 16.
und 31. August 1803 (Religionsedikt) geregelt. Dadurch wurden die "äußeren
Kirchenverhältnisse" dem Landesherren unterstellt, der damit auch das Ernennungsrecht für
sämtliche Pfarreien reklamierte, die nicht eindeutig Privatpatronate waren. Nur die
kanonische Institution des Nominierten sollte durch die geistliche Gewalt erfolgen, die
Besetzung von Privatpatronaten durch den Landesherren bestätigt werden. Die Verordnungen
galten auch nach der Vereinigung der beiden Fürstentümer zum Herzogtum Nassau 1806. Die
kirchlichen Autoritäten leisteten zunächst Widerstand gegen diese als Eingriff in innere
Kirchenangelegenheiten empfundene Regelung, mussten aber nachgeben. Dennoch gelang es
den Limburger Bischöfen durchzusetzen, dass niemand ohne ihr Einverständnis
nominiert wurde.
Mit der Konvention bzw. Ministerialverordnung vom 25. Mai 1861 kam es zu einer Änderung. Vor dem Hintergrund der erstarkenden liberalen Opposition einigten sich katholische Kirche und Staat darauf, dass der Limburger Bischof das Vorschlagsrecht erhalten sollte und die Regierung das Recht, den Vorgeschlagenen zurückzuweisen. Der Vorgeschlagene wurde dann zur "persona grata" nominiert, worüber der Bischof in Kenntnis gesetzt wurde, der dann die kanonische Institution erteilte. Diese Regelung bedeutete keine prinzipielle Änderung, aber das informelle bischöfliche Mitspracherecht war nun rechtlich abgesichert.
Die Annexion Nassaus durch Preußen 1866 führte zu einer Verbesserung der kirchlichen Position. Am 20. April 1868 wurde dem Bischof das freie Besetzungsrecht für alle kirchlichen Stellen gewährt. Es blieb aber weiter umstritten, welche Pfarreien dem Staat kraft Patronatsrecht zukamen. 1872 schließlich wurden 28 Pfarreien dem königlichen Patronat überlassen.
Online seit 24.06.2016, letzte Änderung am 23.02.2017. Als PDF anzeigen
Patronatsrecht im Herzogtum Nassau
Mit der Konvention bzw. Ministerialverordnung vom 25. Mai 1861 kam es zu einer Änderung. Vor dem Hintergrund der erstarkenden liberalen Opposition einigten sich katholische Kirche und Staat darauf, dass der Limburger Bischof das Vorschlagsrecht erhalten sollte und die Regierung das Recht, den Vorgeschlagenen zurückzuweisen. Der Vorgeschlagene wurde dann zur "persona grata" nominiert, worüber der Bischof in Kenntnis gesetzt wurde, der dann die kanonische Institution erteilte. Diese Regelung bedeutete keine prinzipielle Änderung, aber das informelle bischöfliche Mitspracherecht war nun rechtlich abgesichert.
Die Annexion Nassaus durch Preußen 1866 führte zu einer Verbesserung der kirchlichen Position. Am 20. April 1868 wurde dem Bischof das freie Besetzungsrecht für alle kirchlichen Stellen gewährt. Es blieb aber weiter umstritten, welche Pfarreien dem Staat kraft Patronatsrecht zukamen. 1872 schließlich wurden 28 Pfarreien dem königlichen Patronat überlassen.
Quellen
Verordnung Friedrich Wilhelms Fürst von Nassau vom 16. August 1803, in: HÖHLER,
Matthias, Geschichte des Bistums Limburg mit besonderer Rücksichtnahme auf das Leben und
Wirken des dritten Bischofs Peter Josef Blum, Limburg an der Lahn 1908, Anhang,
Nr. II, S. V-VII.
Herzogliche Nassauische Ministerialverfügung vom 25. Mai 1861, in: HÖHLER,
Matthias, Geschichte des Bistums Limburg mit besonderer Rücksichtnahme auf das Leben und
Wirken des dritten Bischofs Peter Josef Blum, Limburg an der Lahn 1908, Anhang,
Nr. XLVIII, S. LXXXIV-LXXXVI.
Literatur
SCHATZ, Klaus, Geschichte des Bistums Limburg, Mainz 1983, S. 16-18, 153-155,
166.
Empfohlene Zitierweise
Patronatsrecht im Herzogtum Nassau, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 1377, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/1377. Letzter Zugriff am: 18.06.2025.