TEI-P5
                        
                             
                        "Innerhalb einer Frist von drei Monaten, vom Tage der Geltung dieses Konkordates an
        gerechnet, wird der Heilige Stuhl im Einvernehmen mit der Regierung die Errichtung und
        Abgrenzung der im Artikel 9 vorgesehenen Kirchenprovinzen und Diözesen vollziehen. Die
        Grenzen der Kirchenprovinzen und der Diözesen werden mit den Grenzen des polnischen Staates
        übereinstimmen. 
Die in Polen gelegenen Kirchengüter, die juristischen Personen geistlichen oder regularen Charakters gehören, die ihren Sitz außerhalb der Grenzen des polnischen Staates haben, und umgekehrt, werden den Gegenstand eines besonderen Übereinkommens bilden." 
                        
                             
                        
                             
                        Online seit 24.06.2016, letzte Änderung am 25.02.2019. Als PDF anzeigen
                        
                    
    Konkordat mit Polen von 1925, Artikel 26
Die in Polen gelegenen Kirchengüter, die juristischen Personen geistlichen oder regularen Charakters gehören, die ihren Sitz außerhalb der Grenzen des polnischen Staates haben, und umgekehrt, werden den Gegenstand eines besonderen Übereinkommens bilden."
Quellen
Concordato con la Polonia, in: MERCATI, Angelo (Bearb.), Raccolta di Concordati su
            Materie Ecclesiastiche tra la Santa Sede e le Autorità Civili, Bd. 2: 1915-1954,
            Vatikanstadt 1954, S. 30-40, hier 38.
                            Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Polen vom 10. Februar
            1925, in: SCHÖPPE, Lothar (Bearb.), Konkordate seit 1800. Originaltext und deutsche
            Übersetzung der geltenden Konkordate (Dokumente 35), Frankfurt am Main / Berlin 1964,
            S. 319-330, hier 328.
                        