Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz vom 18. August 1896, Artikel 46
I. Die §§. 28 bis 40, 42, 43, 51, bis 53 werden aufgehoben.
II. An die Stelle der §§. 41, 44, 50, 55 treten folgende Vorschriften:
§. 41.
Für die Eheschließung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend.
§. 44.
Für die Anordnung des vor der Eheschließung zu erlassenden Aufgebots ist jeder Standesbeamte zuständig, vor dem nach §. 1320 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Ehe geschlossen werden darf.
§. 50.
Der Standesbeamte soll ohne Aufgebot die Eheschließung nur vornehmen, wenn ihm ärztlich bescheinigt wird, dass die lebensgefährliche Erkrankung eines der Verlobten den Aufschub der Eheschließung nicht gestattet.
§. 55.
Ist eine Ehe für nichtig erklärt, ist in einem Rechtsstreite, der die Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien zum Gegenstande hat, das Nichtbestehen der Ehe festgestellt, ist eine Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst oder ist nach §. 1575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die eheliche Gemeinschaft aufgehoben, so ist dies am Rande der über die Eheschließung bewirkten Eintragung zu vermerken. Wird die eheliche Gemeinschaft nach der Aufhebung wiederhergestellt, so ist dies auf Antrag am Rande zu vermerken.
III. Der §. 67 erhält folgenden Absatz 2:
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Geistliche oder der Religionsdiener im Falle einer lebensgefährlichen, einen Aufschub nicht gestattenden Erkrankung eines der Verlobten zu den religiösen Feierlichkeiten der Eheschließung schreitet.
IV. Im §. 69 werden die Worte: 'in diesem Gesetze' ersetzt durch die Worte: 'in diesem Gesetze und in dem bürgerlichen Gesetzbuche.'
V. Im § 75 Abs. 1 werden die Worte: 'nach den Vorschriften dieses Gesetzes' ersetzt durch die Worte: 'nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs'."
Quellen
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, in: KUHLENBECK, Ludwig, Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Im Auftrag des Deutschen Anwaltvereins, Berlin 1901, S. 10-308, hier 89 f.