Staatsgrundgesetz der Republik Bayern vom 4. Januar 1919

Das "Staatsgrundgesetz der Republik Bayern" vom 4. Januar 1919 begann mit einer umfangreichen Einleitung, in der der Kampf des bayerischen Volkes um politische Emanzipation geschildert wurde.
Anschließend folgten die "unerlässlichen Grundsätze der künftigen Verfassung" in 18 Punkten. Sie enthielten unter anderem die bürgerlichen Grundrechte der Unverletzlichkeit der Person, der Freiheit des Glaubens und der Meinung in Rede und Schrift sowie der Freiheit der Lehre, Wissenschaft und Kunst.
Zwei Punkte behandelten das Verhältnis von Kirche und Staat:
"14. Die Glaubensgesellschaften sind unabhängig von Staate und unterstehen dessen Schutz. Alle Glaubensgesellschaften sind gleichberechtigt und frei in ihrer Bestätigung. Niemand kann zum Eintritt in eine Glaubensgesellschaft, zur Teilnahme an ihrem Kultus oder zum Verbleiben in einer Glaubensgesellschaft gezwungen werden.
Bestehende Rechte der Glaubensgesellschaften können nur auf dem Wege der Gesetzgebung abgelöst werden.
15. Das Unterrichtswesen ist eine staatliche Angelegenheit. Die Erteilung des Religionsunterrichts obliegt den Glaubensgesellschaften. Staatliche Lehrpersonen können zur Erteilung des Religionsunterrichts nicht gezwungen werden; die Erziehungsberechtigten können von Staatswegen nicht gezwungen werden, die ihnen anvertraute Jugend zur Teilnahme am Religionsunterricht oder an religiösen Übungen anzuhalten."
Insgesamt handelte es sich bei dem Staatsgrundgesetz um ein lediglich um einige wenige Grundrechte erweitertes Organisationsstatut, das die ausschlaggebende Funktion der provisorischen Regierung bekräftigte. Die vollständige Darstellung der die neue Republik gestaltenden Normen wurde einer späteren, vom Landtag auszuarbeitenden Verfassung vorbehalten. Bis dahin war die revolutionäre Regierung für die gesetzgebende und vollziehende Gewalt ungehindert zuständig.
Dieses vorläufige "Staatsgrundgesetz" wurde vom "Vorläufigen Staatsgrundgesetz des Freistaates Bayern" vom 17. März 1919 und endgültig von der Bamberger Verfassung vom 14. August 1919 abgelöst.
Quellen
Staatsgrundgesetz der Republik Bayern vom 4. Januar 1919, in BAUER, Franz J (Bearb.), Die Regierung Eisner 1918/19. Ministerratsprotokolle und Dokumente (Quellen zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien. Reihe 1: Von der konstitutionellen Monarchie zur parlamentarischen Republik 10), Düsseldorf 1987, Nr. 25, S. 440-442.
Staatsgrundgesetz der Republik Bayern vom 4. Januar 1919, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern 1919, Nr. 1, S. 1-4.
Literatur
HUBER, Ernst Rudolf, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 6: Die Weimarer Reichsverfassung, Stuttgart u. a. 1981, S. 781.
HÜRTEN, Heinz, Revolution und Zeit der Weimarer Republik, in: SCHMID, Alois (Hg.), Handbuch der bayerischen Geschichte, Bd. 4: Das neue Bayern. Von 1800 bis zur Gegenwart, Teilbd. 1: Staat und Politik, München 22003, S. 439-498, hier 450.
Empfohlene Zitierweise
Staatsgrundgesetz der Republik Bayern vom 4. Januar 1919, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 16069, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/16069. Letzter Zugriff am: 29.03.2024.
Online seit 04.06.2012, letzte Änderung am 25.03.2013.
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