Gegenüberstellung der staatlichen Gegenentwürfe zum Konkordat mit Bayern vom Dezember 1922 und vom Januar 1923, Artikel 06

Römischer Entwurf zum Konkordat mit Bayern vom September 1922. Staatlicher Gegenentwurf zum Konkordat mit Bayern vom Dezember 1922. Staatlicher Gegenentwurf zum Konkordat mit Bayern vom Januar 1923.
Art. 6. Art. 6. Art. 6.
In allen Gemeinden, in denen Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte es beantragen, müssen katholische Volksschulen errichtet werden, wenn die Zahl der dafür angemeldeten Schüler einen geordneten Schulbetrieb ermöglicht, wenigstens in der Form einer ungeteilten Schule. In allen Gemeinden müssen auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten katholische Volksschulen errichtet werden, wenn bei einer entsprechenden Schülerzahl ein geordneter Schulbetrieb – selbst in der Form einer ungeteilten Schule – ermöglicht ist. In allen Gemeinden müssen auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten katholische Volksschulen errichtet werden, wenn bei einer entsprechenden Schülerzahl ein geordneter Schulbetrieb – selbst in der Form einer ungeteilten Schule – ermöglicht ist.
Quellen
Gegenüberstellung des römischen Entwurfs zum Konkordat mit Bayern mit dem staatlichen Gegenentwurf vom Dezember 1922; Dokument Nr. 10458.
Staatlicher Gegenentwurf zum Konkordat mit Bayern vom Januar 1923; Dokument Nr. 872.
Empfohlene Zitierweise
Gegenüberstellung der staatlichen Gegenentwürfe zum Konkordat mit Bayern vom Dezember 1922 und vom Januar 1923, Artikel 06, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 16084, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/16084. Letzter Zugriff am: 28.03.2024.
Online seit 24.10.2013, letzte Änderung am 20.01.2020.
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