Gegenüberstellung der staatlichen Gegenentwürfe zum Konkordat mit Bayern vom Dezember 1922 und vom Januar 1923, Artikel 14

Römischer Entwurf zum Konkordat mit Bayern vom September 1922. Staatlicher Gegenentwurf zum Konkordat mit Bayern vom Dezember 1922. Staatlicher Gegenentwurf zum Konkordat mit Bayern vom Januar 1923.
Art. 14. Art. 14. Art. 14.
§ 1. Die Ernennung der Erzbischöfe und Bischöfe steht dem Heiligen Stuhle zu. Er wird sich vor der Veröffentlichung der Bulle in offiziöser Weise versichern, ob gegen den Kandidaten etwa Bedenken politischer Art bestehen. § 1. Die Besetzung der erzbischöflichen und bischöflichen Stühle erfolgt durch Wahl der Domkapitel, vorbehaltlich der Bestätigung (Institution) durch den Heiligen Stuhl. Der Heilige Stuhl wird sich vor dieser Bestätigung davon überzeugen, ob bei der bayerischen Staatsregierung gegen den Gewählten keine Bedenken bestehen. § 1. Die Besetzung der erzbischöflichen und bischöflichen Stühle erfolgt durch Wahl der Domkapitel, vorbehaltlich der Bestätigung durch den Heiligen Stuhl. Der Heilige Stuhl wird sich vor dieser Bestätigung davon überzeugen, ob bei der bayerischen Staatsregierung gegen den Gewählten keine Bedenken bestehen.
§ 2. Die Dignitäten, Kanonikate sowie die übrigen Benefizien werden nach dem gemeinen kanonischen Rechte besetzt. § 2. Die Besetzung der Kanonikate bei den erzbischöflichen und bischöflichen Kapiteln geschieht abwechselnd durch freie Übertragung des Diözesanbischofes und durch Wahl der Kapitel. Die Dignitäten werden nach dem gemeinen kanonischen Rechte besetzt. § 2. Die Besetzung der Kanonikate bei den erzbischöflichen und bischöflichen Kapiteln geschieht abwechselnd durch freie Uebertragung des Diözesanbischofes und durch Wahl der Kapitel. Die Dignitäten werden nach dem gemeinen kanonischen Rechte besetzt.
§ 3. Die Präsentationsrechte auf Pfarreien, Kuratbenefizien und einfache Benefizien, die dem bayerischen Staate beim Inkrafttreten des Codex juris canonici (Pfingsten 1918) zustanden, bleiben gewahrt. § 3. Im Hinblick auf die Aufwendungen des bayerischen Staates für die Besoldung der Seelsorgegeistlichen wird die Kirche vor Ernennung der Pfarrer der Staatsregierung Gelegenheit zu Erinnerungen geben. Die staatlichen Patronat- oder Präsentationsrechte aus besonderen kanonischen Rechtstiteln bleiben in der bisherigen Form unberührt.
Quellen
Gegenüberstellung des römischen Entwurfs zum Konkordat mit Bayern mit dem staatlichen Gegenentwurf vom Dezember 1922; Dokument Nr. 10458.
Staatlicher Gegenentwurf zum Konkordat mit Bayern vom Januar 1923; Dokument Nr. 872.
Empfohlene Zitierweise
Gegenüberstellung der staatlichen Gegenentwürfe zum Konkordat mit Bayern vom Dezember 1922 und vom Januar 1923, Artikel 14, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 16099, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/16099. Letzter Zugriff am: 28.03.2024.
Online seit 24.10.2013, letzte Änderung am 20.01.2020.
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