Reichsgesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925, § 27

"(1) Anstalten und Einrichtungen der freien und kirchlichen (Artikel 137 der Reichsverfassung) Wohlfahrtspflege, die Aufgaben der öffentlichen Wohlfahrtspflege erfüllen, sowie Anstalten und Einrichtungen zur Förderung wissenschaftlicher Ausbildung und Forschung ist, sofern ihnen Auslosungsrechte zustehen, die sie als Anleihealtbesitzer erlangt haben, auf Antrag 15 Jahre hindurch eine Wohlfahrtsrente zu gewähren. § 23 findet entsprechende Anwendung. Die Mittel für die Wohlfahrtsrente sind nach näherer gesetzlicher Bestimmung den Einnahmen aus Zöllen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse zu entnehmen. Sie dürfen den jährlichen Betrag von 10 Millionen Reichsmark nicht übersteigen. Drei Viertel der zur Ausgabe gelangten Mittel sind den Anstalten und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege zuzuwenden.
(2) Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichsrats die näheren Vorschriften über die Wohlfahrtsrente, insbesondere über die Höhe und den Kreis der Gläubiger."
Quellen
Gesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen. Vom 16. Juli 1925, in: Reichsgesetzblatt 1925, Teil I, Nr. 32, S. 137-144, hier 140, in: alex.onb.ac.at (Letzter Zugriff am: 02.01.2017).
Empfohlene Zitierweise
Reichsgesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925, § 27, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 1639, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/1639. Letzter Zugriff am: 28.03.2024.
Online seit 29.01.2018, letzte Änderung am 10.09.2018.
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