TEI-P5
"§ 35: Alle Güter der fundierten Stifter, Abteyen und Klöster, in den alten sowohl
als in den neuen Besitzungen, Katholischer sowohl als A. C. Verwandten, mittelbarer sowohl
als unmittelbarer, deren Verwendung in den vorhergehenden Anordnungen nicht förmlich
festgesetzt worden ist, werden der freien und vollen Disposition der respectiven
Landesherrn, sowohl zum Behuf des Aufwandes für Gottesdienst, Unterrichts- und andere
gemeinnützige Anstalten, als zur Erleichterung ihrer Finanzen überlassen, unter dem
bestimmten Vorbehalte der festen und bleibenden Ausstattung der Domkirchen, welche werden
beibehalten werden, und der Pensionen für die aufgehobene Geistlichkeit, nach den unter
theils wirklich bemerkten, theils noch unverzüglich zu treffenden näheren
Bestimmungen."
Online seit 04.06.2012, letzte Änderung am 26.06.2019. Als PDF anzeigen
Reichsdeputationshauptschluss, § 35
Quellen
Hauptschluß der außerordentlichen Reichsdeputation vom 25. Februar 1803, in: HUBER,
Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert.
Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 1: Staat und Kirche vom
Ausgang des alten Reichs bis zum Vorabend der bürgerlichen Revolution, Berlin
21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 5, S. 18 f.
Hauptschluß der außerordentlichen Reichsdeputation vom 25. Februar 1803,
in: ZEUMER, Karl (Bearb.), Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung
in Mittelalter und Neuzeit (Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht
2), Tübingen 21913, S. 521, hier § 35, in: drw-www.adw.uni-heidelberg.de (Letzter Zugriff am: 18.03.2013).
Empfohlene Zitierweise
Reichsdeputationshauptschluss, § 35, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 18111, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/18111. Letzter Zugriff am: 05.07.2025.