TEI-P5
"Hiernach dürfen keine Gesetze, Verordnungen oder sonstige Anordnungen der
Kirchengewalt, nach den hierüber in den königlichen Landen schon längst bestehenden
Generalmandaten, ohne Allerhöchste Einsicht und Genehmigung publicirt und vollzogen werden.
Die geistlichen Obrigkeiten sind gehalten, nachdem sie die königliche Genehmigung zur
Publication (Placet) erhalten haben, im Eingange der Ausschreibungen ihrer Verordnungen von
derselben jederzeit ausdrücklich Erwähnung zu thun."
Online seit 04.06.2012, letzte Änderung am 26.06.2019. Als PDF anzeigen
Religionsedikt in Bayern vom 26. Mai 1818, § 58
Quellen
HAUSBERGER, Karl, Staat und Kirche nach der Säkularisation. Zur bayerischen
Konkordatspolitik im frühen 19. Jahrhundert (Münchener theologische Studien.
Historische Abteilung 23), St. Ottilien 1983, S. 338.
HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und
20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts,
Bd. 1: Staat und Kirche vom Ausgang des alten Reichs bis zum Vorabend der
bürgerlichen Revolution, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 60,
S. 128-139, hier 134.
Empfohlene Zitierweise
Religionsedikt in Bayern vom 26. Mai 1818, § 58, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 18114, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/18114. Letzter Zugriff am: 19.06.2025.