Unterstützungszahlungen der bayerischen Regierung an Geistliche in der Weimarer Republik

Während der Inflation beschloss der Freitstaat Bayern mehrere Gesetze zur Unterstützung von Geistlichen.
Am 9. August 1921 wurden Gesetze zur Ergänzung des Einkommens für Seelsorgegeistliche sowie zur Ergänzung der Bezüge für Erzbischöfe, Bischöfe und Mitglieder der Domkapitel verabschiedet. Hierin wurden die Jahreseinkommen des Erzbischofs von München und Freising auf 48.000 Mark, des Erzbischofs von Bamberg auf 39.000 Mark und der übrigen sechs bayerischen Bischöfe auf 30.000 Mark festgesetzt, hinzu kam jeweils noch eine Dienstaufwandsentschädigung. Die Bezüge der Domkapitel und Domvikare wurden nach Dienstalter und Rang gestaffelt festgelegt. Außerdem bekamen Pfarrer mit gehobenen Pfarrstellen ein Anfangsgehalt von 9.000 Mark, die übrigen Pfarrer ein Gehalt von 8.000 Mark. Diese Bezüge erhöhten sich mit laufender Dienstzeit. Das Gehalt von Hilfsgeistlichen mit und ohne eigenen Hausstand wurde hieran angelehnt und festgesetzt.  Beide Gesetze wurden am 15. Februar 1922 erneuert und die Gehälter angepasst. In dieser Fassung betrug das Gehalt des Erzbischofs von München und Freising 135.000 Mark, des Erzbischofs von Bamberg 120.000 Mark und das der weiteren Bischöfe 105.000 Mark. Auch die übrigen Gehälter wurden erhöht. So sollten Pfarrer mit gehobenen Pfarrstellen 25.000 Mark und die weitern Pfarrer 22.000 Mark erhalten. Am 27. Juli 1922 wurden die Anfangsgehälter der Seelsorgereinkommen auf 26.600 Mark und 24.600 Mark erhöht. Am 29. Mai 1923 wurde das Gesetz die Seelsorgegeistlichen betreffend erneut angepasst. Durch die Änderungen beider Gesetze am 21. Februar 1924 und den dazugehörigen Bekanntmachungen und Verordnungen wurden rückwirkend zum 1. Dezember 1923 die Bezüge für den Erzbischof von München und Freising auf 9.024 Mark, für den Erzbischof von Bamberg auf 8.024 Mark für die sechs weiteren Bischöfe in Bayern auf 7.020 Mark, sowie die Bezüge für Dignitäten der Domkapitel, Kanoniker und Domvikare festgelegt. Außerdem wurden die staatlichen Zuschüsse für die Seelsorgereinkommen weiterhin nach Dienstrang und Dienstalter gestaffelt neu definiert. Im Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern vom März 1924 wurden die Dotationen und Geldleistungen an Priester, Prälaten und Bischöfe neu geregelt. Artikel 10 des Konkordats nimmt Bezug auf das Konkordat von 1817 und soll die dort beschrieben vermögensrechtlichen Verpfichtungen des Freistaates Bayern ablösen und an die wirtschaftlichen Zeitverhältnisse anpassen.
Quellen
Gesetz über Ergänzung des Einkommens der Seelsorgegeistlichen (9. August 1921), in: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern 1921, S. 452-456.
Gesetz über Ergänzung der Bezüge der Erzbischöfe, Bischöfe und Mitglieder der Domkapitel (9. August 1921), in: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern 1921, S. 451 f.
Gesetz über Ergänzung der Bezüge der Erzbischöfe, Bischöfe und Mitglieder der Domkapitel (15. Februar 1922), in: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern 1922, S. 183-192.
Gesetz über Ergänzung des Einkommens der Seelsorgegeistlichen (15. Februar 1922), in: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern 1922, S. 183-192.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes vom 15. Februar und 27. Juli 1922 über Ergänzung der Bezüge der Erzbischöfe, Bischöfe und Mitglieder der Domkapitel (21. Februar 1924), in: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern 1924, S. 69.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ergänzung des Einkommens der Seelsorgegeistlichen vom 27. Juli 1922 und 29. Mai 1923 (21. Februar 1924), in: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern 1924, S. 70.
Bekanntmachung über die Neufassung der Gesetze über Ergänzung der Bezüge der Erzbischöfe, Bischöfe und Mitglieder der Domkapitel und des Einkommens der Seelsorgegeistlichen (2. März 1924), in: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern 1924, S. 70-74.
Verordnung über die Neuregelung der staatlichen Ergänzung der Bezüge der Erzbischöfe, Bischöfe und Mitglieder der Domkapitel (14. Januar 1924), in: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern 1924, S. 74 f.
Verordnung über die Neuregelung der staatlichen Ergänzung des Seelsorgereinkommens (11. Januar 1924), in: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern 1924, S. 75.
Verordnung über die Regelung der staatlichen Bezüge der Domvikare (26. Februar 1924), in: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern 1924, S. 75.
Verordnung über die Neuregelung der staatlichen Ergänzung des Seelsorgereinkommens (14. Februar 1924), in: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern 1924, S. 76.
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern (29. März 1924), in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 174, S. 299-305, hier 302-304.
Empfohlene Zitierweise
Unterstützungszahlungen der bayerischen Regierung an Geistliche in der Weimarer Republik, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 19099, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/19099. Letzter Zugriff am: 19.04.2024.
Online seit 18.09.2015, letzte Änderung am 26.06.2019.
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